Laurent Lafleur
Die Willensmängel
A. BEWUßTES ABWEICHEN VON WILLE UND ERKLÄRUNG
Bei den Fällen der §§ 116-118 handelt es sich im Gegensatz zu den anderen Willensmängeln um
bewußte Abweichungen zwischen Willen und Erklärung.
I. Geheimer Vorbehalt
1. Voraussetzungen
Ein geheimer Vorbehalt (Mentalreservation) nach § 116 1 verlangt einerseits, daß der
Erklärende eine Erklärung abgibt, die bewußt von seinem Willen abweicht, und andererseits, daß der Empfänger diese Abweichung nicht kennt ("böser Scherz").
2. Rechtsfolgen
Kennt der Empfänger den geheimen Vorbehalt des Erklärenden nicht, so ist die Willenserklärung nach § 116 1
wirksam. Durchschaut er jedoch die Absicht des Erklärenden, so bedarf er nicht des Schutzes durch das Gesetz, die Willenserklärung ist nach § 116 2 nichtig.
II. Scherzerklärung
1. Voraussetzungen
Eine Scherzerklärung nach § 118 ist wiederum an einer bewußten Abweichung zwischen Willen
und Erklärung zu erkennen. Jedoch muß die Erklärung im Gegensatz zum geheimen Vorbehalt nach § 116 in der Erwartung abgegeben werden, daß der "Mangel an Ernstlichkeit"
vom Empfänger erkannt werde. Der Erklärende handelt also (auch im Gegensatz zu § 116) ohne Täuschungsabsicht.
2. Rechtsfolgen
Jede Scherzerklärung ist nach § 118 nichtig, auch wenn der Empfänger auf die Gültigkeit der
Willenserklärung vertraut. Nach § 122 I hat der Empfänger jedoch einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Erklärenden, wenn er auf die Gültigkeit der
(nichtigen) Erklärung vertraut hat, und ihm durch sein Vertrauen ein Schaden entstanden ist (Vertrauensschaden).
Der Empfänger kann sich jedoch nach § 122 II nicht auf Schadensersatz berufen, wenn er die
Nichternstlichkeit der Erklärung kannte oder infolge Fahrlässigkeit nicht kannte. Erkennt der Erklärende, daß die Scherzerklärung ernst aufgefaßt wurde, so ist er nach Treu
und Glauben dazu verpflichtet den Empfänger unverzüglich über seinen Irrtum aufzuklären, ansonsten ist die Erklärung als wirksam anzusehen.
III. Scheinerklärung
1. Voraussetzungen
Eine Scheinerklärung nach § 117 I liegt vor, wenn der Erklärende eine empfangsbedürftige
Willenserklärung einvernehmlich mit dem Empfänger nur zum Schein abgibt (Schwarzkauf).
2. Rechtsfolgen
Eine Scheinerklärung ist nach § 117 I nichtig. Der Empfänger bedarf nicht des Schutzes des
Gesetzes, da er laut § 117 I damit einverstanden sein muß, daß die Erklärung nur zum Schein abgegeben wird. Wird nach § 117 II ein anderes Geschäft durch ein Scheingeschäft
versteckt, so ist das versteckte Geschäft wirksam, wenn es den Gültigkeitserfordernissen eines Rechtsgeschäftes entspricht.
B. DER IRRTUM
I. Verhältnis der Anfechtung zur Auslegung
1. Anfechtung
Die Anfechtung ermöglicht es dem Erklärenden, dem ein Irrtum bei seiner Willenserklärung unterlaufen ist, seine Erklärung rechtlich zu vernichten. Grundsätzlich sind alle
Willenserklärungen anfechtbar, allerdings bestehen folgende Ausnahmen:
-
Sonderregeln des Erbrechts und des Familienrechts
-
Beitrittserklärungen zu Kapitalgesellschaften und zu Genossenschaften
-
Schweigen als Willenserklärung, wenn über die rechtliche
Bedeutung des Schweigens geirrt wird.
2. Auslegung
Die Auslegung ermittelt denhinter der Erklärung stehenden Willen. Ist der
Erklärungsempfänger in der Lage, den echten Willen des Erklärenden zu erkennen oder hätte er ihn bei Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt erkennen müssen, so gilt das vom
Erklärenden Gewollte. Eine Anfechtung ist also ausgeschlossen. Kann der Empfänger den echten Willen des Empfängers trotz Anwendung der ihm zumutbaren Sorgfalt nicht
erkennen, so wird die normative Auslegung angewendet. Das Ergebnis dieser Auslegung muß nicht mit dem vom Erklärenden Gewollten übereinstimmen. Eine Anfechtung
ist also möglich.
Ausnahmen :
-
Begünstigt der durch die normative Auslegung ermittelte Wille des Erklärenden ihn im Vergleich zu seinem
echten Willen, so ist eine Anfechtung ausgeschlossen.
-
Erklärt sich der Erklärungsempfänger dazu bereit, daß das Gewollte gelten soll, ist ein Anfechtung
ebenfalls ausgeschlossen.
II. Irrtumstatbestände
1. Irrtum bei der Willensäußerung
Es gibt zwei verschiedene Fälle des Irrtums bei der Willensäußerung :
Der Erklärungsirrtum nach § 119
I 2. Fall liegt vor, wenn der Erklärende nicht das erklärt, was er erklären wollte (verschreibt oder verspricht sich). Der Erklärende benutzt ein Erklärungszeichen, das er
nicht benutzen will.
Der Inhaltsirrtum nach § 119 I 1. Fall
liegt vor, wenn der Erklärende zwar erklärt, was er möchte, sich aber über die rechtliche Bedeutung der Erklärung irrt. Er weiß also nicht was er mit seiner Erklärung
erklärt (Katalogfall). Er benutzt ein Erklärungszeichen, das er benutzen wollte, irrt sich aber über Sinn und Bedeutung dieses Zeichens. Hierunter sollen nach hM auch die
Fälle des fehlenden Erklärungsbewußtseins fallen.
Problem: Irrtum über die Sollbeschaffenheit = Inhaltsirrtum?
Hier ist umstritten, ob ein Irrtum über die Sollbeschaffenheit einen beachtlichen
Inhaltsirrtum darstellt. Der Streit dreht sich darum, ob ein Inhaltsirrtum vorliegt, wenn der Gegenstand einer Erklärung nicht die Eigenschaften besitzt, die er nach
Vorstellung des Erklärenden haben soll.
Nach einer Ansicht soll hier ein Inhaltsirrtum vorliegen.
-
Dies wird damit begründet, daß ein Inhaltsirrtum auch dann vorliege, wenn ein Irrtum über eine
Eigenschaft vorliege, wenn die Vorstellung darüber Bestandteil des rechtsgeschäftlichen Willens ist. Die Beschaffenheit, die eine Sache nach dem Erklärungstatbestand haben
solle, stimme nicht mit der Beschaffenheit überein, die erklärt werden sollte.
Nach anderer Auffassung (hM) soll die Anfechtung jedoch in diesem Fall ausgeschlossen
sein.
-
Für diese Ansicht wird angeführt, daß jeder das Risiko selbst tragen müsse, daß seine Erwartungen sich
nicht erfüllen oder nicht mit der Wirklichkeit übereinstimmen.
-
Ferner stimme der Inhalt der Erklärung mit dem Willen überein, gerade diesen Gegenstand kaufen zu
wollen. Ein Irrtum liege folglich lediglich bezüglich der fälschlich angenommenen, jedoch nicht in die Erklärung aufgenommenen Eigenschaft vor. Was außerhalb der Erklärung
liege könne nur als unbeachtlicher Motivirrtum bezeichnet werden.
-
Durch die Gegenauffassung wird ferner der Anwendungsbereich des § 119 II ohne Grund eingeschränkt und
gleichzeitig die Anfechtung über nicht wesentliche Eigenschaften ausgedehnt.
-
Des weiteren könnten die Gewährleistungsvorschriften durch die Anerkennung des Irrtums über die
Sollbeschaffenheit umgangen werden.
2. Unrichtige
Übermittlung
Die unrichtige Übermittlung der Erklärung nach § 120 liegt vor, wenn der Erklärende zur
Übermittlung seiner Erklärung eine Person oder eine Anstalt beauftragt, und diese die Erklärung falsch übermittelt. Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §
120:
-
Die Übermittlung der Willenserklärung muß durch eine Anstalt oder eine Person (Erklärungsbote)
stattfinden, der Bote darf keine eigene Willenserklärung abgeben (kein Stellvertreter).
-
Der Bote muß die Willenserklärung unbewußt unrichtig übermitteln.
3. Eigenschaftsirrtum
Ein Irrtum bei der Willensbildung (Motivirrtum) ist grundsätzlich, von der Ausnahme der
erbrechtlichen Anfechtung nach § 2078 II abgesehen, unbeachtlich. Die Regelung des § 119 II läßt jedoch eine Anfechtung des sog.
Eigenschaftsirrtums zu. Der Eigenschaftsirrtum ist ein Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen
werden.
Eine Person im Sinne des § 119 II kann eine der Geschäftsparteien, aber auch ein Dritter
sein, soweit dieser von dem Rechtsgeschäft betroffen ist.
Eigenschaften einer Person können z. B. Kreditwürdigkeit, Alter usw. sein, eine rechtliche
Erheblichkeit besitzen die Eigenschaften jedoch nur, wenn sie in unmittelbarer Beziehung zum Geschäftsinhalt stehen.
Der Begriff der Sache iSd § 119 II ist nicht im Wortsinn (§ 90), sondern als Bezeichnung für
jeden Geschäftsgegenstand zu verstehen, der nach der Verkehrsanschauung als verkehrsfähig gilt, folglich fallen unter § 119 II auch Rechte; erheblich iSd § 119 II sind
jedoch nur solche Sachen und Rechte, die Gegenstand des Geschäftes sind.
Eigenschaften einer Sache sind alle wertbildenden Faktoren. Hierunter fallen
nicht nur die auf der natürlichen Beschaffenheit beruhenden Merkmale, sondern auch die tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen des Gegenstandes zur Umwelt, die infolge
ihrer Beschaffenheit und Dauer auf die Brauchbarkeit und den Wert von Einfluß sind. Diese Beziehungen müssen allerdings in der Sache selbst ihren Grund haben, von ihr
ausgehen oder sie unmittelbar kennzeichnen. Entscheidend ist ferner, daß der Irrtum ein gegenwärtiges wertbildendes Merkmal betrifft. Künftige Merkmale fallen
nicht unter § 119 II. Die irrige Ansicht über die Entwicklung einer Sache ist also kein Irrtum iSd § 119 II.
Der Wert oder der Preis des Gegenstandes gehören jedoch nicht dazu, da sie keinen
wertbildenden Faktor darstellen, sondern von den Gegebenheiten des Marktes abhängig sind (Brox) und damit das Resultat der wertbildenden Merkmale darstellt.
Problem: Ertrag eines Grundstücks als wertbildender Faktor einer Grundschuld?
Umstritten ist, ob der Ertrag eines Grundstücks wertbildender Faktor einer Grundschuld
ist.
Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht soll der Ertrag des Grundstücks als Eigenschaft der
Grundschuld angesehen werden.
-
Dies wird damit begründet, daß der Ertrag eines belasteten Grundstücks für die wirtschaftliche Bewertung
der Grundschuld ebenso bedeutsam sei, wie für das Grundstück selbst. Die Sicherheit, welche die Grundschuld dem Grundschuldinhaber biete, sei auch von dem Ertrag des
belasteten Grundstücks abhängig. Ein Irrtum über den Ertrag des Grundstücks betreffe somit eine Eigenschaft der Grundschuld.
Nach der Rechtsprechung sollen die Erträge des Grundstücks hingegen keine Eigenschaften der Grundschuld
darstellen.
-
Dies wird damit begründet, daß die Erträge den Wert der Grundschuld nur mittelbar kennzeichnen; sie
bestimmen nämlich nur den Wert des Grundstücks, während sich der Wert der Grundschuld nur nach dem Wert des Grundstücks bemesse. Die wertbildenden Faktoren müßten aber dem
Gegenstand selbst anhaften, gerade dies sei hier aber nicht der Fall.
Problem: Bestimmung der Verkehrswesentlichkeit
Umstritten ist, wie die Verkehrswesentlichkeit der Eigenschaft zu bestimmen
ist.
Nach der sog. objektiven Theorie solle hinsichtlich der Beurteilung der
Verkehrswesentlichkeit lediglich auf die Verkehrsanschauung abgestellt werden.
Nach der Lehre vom geschäftlichen Eigenschaftsirrtum (wohl hM) soll die Eigenschaft hingegen
im konkreten Rechtsgeschäft als wesentlich vereinbart werden, was allerdings auch stillschweigend möglich sein soll (Geschäftswesentlichkeit). Verkehrswesentlich sei demnach
das, was normalerweise geschäftswesentlich sei.
3. Ausnahmen von §119 II
Ausnahmen, bei denen trotz gegebener Voraussetzungen des § 119 II eine Anfechtung ausgeschlossen
ist:
-
Der Bürgschaftsvertrag nach § 765 I kann nicht wegen Irrtums über die Zahlungsfähigkeit angefochten
werden.
-
Greifen bei einem Irrtum des Käufers über eine verkehrswesentliche Eigenschaft die Vorschriften über die
Sachmängelhaftung (§§ 459ff.) ein, so gehen sie als Spezialvorschriften vor, so daß dem Käufer die Anfechtung nach § 119 II verwehrt ist.
-
Kann sich der Verkäufer im Wege der Anfechtung der Sachmängelhaftung entziehen, darf auch er nicht nach
§ 119 II anfechten. Ihm steht jedoch ein Anfechtungsrecht zu, wenn sich der Eigenschaftsirrtum nicht auf einen Sachmangel bezieht oder wenn sicher ist, daß der Käufer
keine Mängelansprüche geltend machen wird.
4. Einzelfälle
a. Irrtum beim Unterschreiben einer nicht gelesenen Urkunde
Folgende Fallgruppen sind zu unterscheiden:
-
Hat eine mündliche Einigung stattgefunden, die schriftlich niedergelegt wird, ist die Urkunde nach Brox
irrelevant, es komme lediglich auf das Gewollte an. Eine Anfechtung ist daher nicht möglich.
-
Macht der Unterzeichner sich keine Gedanken über den Inhalt der Urkunde, liegt auch kein Irrtum vor,
eine Anfechtung ist daher auch hier nicht möglich.
-
Glaubt der Unterzeichner eine andere Urkunde zu unterschreiben, so liegt ein Auseinanderfallen von Wille
und Erklärung vor, so daß ein Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich ist.
b. Abredewidrig ausgefülltes Blankett
Wird ein Blankett abredewidrig ausgefüllt, so liegt grundsätzlich ein Erklärungsirrtum vor,
da der Unterzeichner eine andere Erklärung wollte, nach Brox ist jedoch eine Anfechtung ausgeschlossen. Es sind folgende Fallgruppen zu differenzieren:
-
Füllt der Erklärungsempfänger das Blankett abredewidrig aus, so kann er sich nicht auf den Text des
Blanketts berufen; es gilt das Gewollte, da der Empfänger in seinem Vertrauen nicht schutzwürdig ist.
-
Ein Dritter, der das Formular nicht ausgefüllt hat, ist jedoch im Vertrauen auf das Erklärte zu
schützen, wenn er die abredewidrige Ausfüllung nicht kennt oder kennen muß. Trotz Erklärungsirrtums ist also auch hier eine Anfechtung ausgeschlossen. Begründet wird dies
mit der fehlenden Schutzbedürftigkeit des Erklärenden. Ferner wird darauf abgestellt, daß die Interessenlage mit der Erteilung der Vollmachtsurkunde vergleichbar sei.
Entsprechend der Wertung der §§ 172 II, 173 dürfe sich auch der Unterzeichner einer Blanketturkunde nicht darauf berufen, die Urkunde sei abredewidrig
ausgefüllt.
c. Rechtsfolgeirrtum
Ein Rechtsfolgeirrtum liegt vor, wenn der Erklärende über eine Rechtsfolge, die seine
Erklärung auslöst, irrt. Hier sind folgende Fallgruppen zu unterscheiden:
-
Wurde die Rechtsfolge vom Gesetz an die Willenserklärung geknüpft und irrt sich der Erklärende über
diese Rechtsfolge, liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor.
-
Bildet die Rechtsfolge den Inhalt der Erklärung und irrt sich der Erklärende hierüber, weicht seine
Erklärung von seinem Willen ab, es liegt folglich ein Inhaltsirrtum vor.
d. Kalkulationsirrtum
Hier irrt der Erklärende über einen Umstand, den er seiner Berechnung zugrundelegt. Folgende
Fallgruppen sind zu unterscheiden:
aa. Verdeckter, interner Kalkulationsirrtum
Wird die Kalkulationsgrundlage dem Erklärungsempfänger nicht offengelegt, handelt es sich um einen
unbeachtlichen Motivirrtum.
-
Dies wird damit begründet, daß ja gar kein Fall der §§ 119ff. vorliegt.
-
Darüber hinaus wären auch die Grundlagen der Verkehrswirtschaft gefährdet, wenn sich eine Partei
nachträglich einer Vertragsabrede unter Berufung auf angebliche interne Kalkulationsfehler entziehen könnte.
bb. Offener, externer Kalkulationsirrtum
Ist die Kalkulationsgrundlage offengelegt, sollte nach der RG-Rechtsprechung ein
Inhaltsirrtum vorliegen.
-
Begründet wurde dies damit, daß durch die Offenlegung der Kalkulationsgrundlage, diese auch Bestandteil
der Erklärung werde.
Dies wird jedoch von der ganz hM abgelehnt, da Wille und Erklärung sich decken, der Wille lediglich
fehlerhaft gebildet wurde.
-
Darüber hinaus trage auch derjenige, der aufgrund einer für richtig gehaltenen, in Wirklichkeit aber
unzutreffenden Berechnungsgrundlage einen bestimmten Preis oder eine Vergütungsforderung ermittelt und seinem Angebot zugrunde legt, auch das Risiko dafür, daß seine
Kalkulation zutrifft. Hieran ändert sich nach dem BGH auch nichts, wenn die falsche Berechnung auf Fehlern einer vom Erklärenden verwendeten Software
beruht.
Bei der von der ganz hM vertretenen Ablehnung einer Anfechtungsmöglichkeit wegen eines
Kalkulationsirrtums bleibt es nach dem BGH auch dann, wenn der Erklärungsempfänger den Kalkulationsirrtum hätte erkennen können, ohne daß er ihn positiv erkannt hätte.
Hier verweist der BGH den Erklärenden auf die allgemeinen Rechtsinstitute der c.i.c. und der pFV.
Der Erklärende kann jedoch auch anders geschützt werden.
-
Ist der Rechenfehler für den Erklärungsempfänger offensichtlich oder besteht ein übereinstimmender
Parteiwille hinsichtlich der Preisgestaltung, kann die Gesamtsumme eine Falschbezeichnung (falsa demonstratio non nocet) sein, so daß durch eine Auslegung
das richtige Ergebnis erreicht werden kann.
-
Darüber hinaus kann die Kalkulationsgrundlage beim offenen Kalkulationsirrtum auch als
Geschäftsgrundlage aufgefaßt werden; soweit also kein übereinstimmender Parteiwille gegeben ist, kann es nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu einer
Anpassung des Vertrags kommen.
-
Macht der Erklärungsempfänger falsche Angaben, aus denen anschließend der Kalkulationsirrtum resultiert,
kommen Ansprüche aus c.i.c. in Betracht.
e. Identitätsirrtum
Meint der Erklärende eine andere Person oder einen anderen Gegenstand, als sich aus seiner Erklärung für
den Empfänger entnehmen läßt, liegt ein nach § 119 I zur Anfechtung berechtigender Identitätsirrtum vor.
f. Irrtum bei der Stellvertretung
Hier ergeben sich Besonderheiten.
III. Voraussetzungen der Irrtumsanfechtung
1. Irrtum
Es muß ein Irrtum nach §§ 119, 120 vorliegen.
2. Kausalzusammenhang zwischen Irrtum und Willenserklärung
Nach § 119 I muß eine subjektive Erheblichkeit des Irrtums für eine wirksame Anfechtung
vorhanden sein. Der Erklärende hätte die Willenserklärung bei Kenntnis der Sachlage nicht oder nicht so abgeben dürfen.
Weiterhin ist auch die objektive Erheblichkeit des Irrtums Voraussetzung für die Anfechtung.
Hierbei wird hinterfragt ob der Irrende bei verständiger Würdigung des Falles (§ 119 I) als "verständiger Mensch" die Willenserklärung unterlassen hätte.
Sind diese beiden oder einer der beiden Faktoren zu verneinen, ist eine Anfechtung
ausgeschlossen.
3. Anfechtungserklärung
Die Anfechtung muß vom Anfechtungsberechtigten dem Anfechtungsgegner gegenüber
erklärt werden (§ 143 I); sie ist ein einseitiges, empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft.
Das Wort "anfechten" muß nicht explizit in der Erklärung auftauchen, ein Hinweis auf darauf,
daß der Erklärende ein bestimmtes Rechtsgeschäft wegen eines Willensmangels beseitigen möchte, reicht aus.
Nach Brox ist es zur Wirksamkeit einer Anfechtungserklärung nicht erforderlich, daß der
Anfechtungsgrund genannt wird; zwar habe der Anfechtungsgegner ein Interesse daran, den Anfechtungsgrund zu erfahren, da er nur dann beurteilen könne, ob er
die Anfechtung gelten lassen oder dagegen vorgehen soll. Dieses Interesse mache es jedoch nicht erforderlich, die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung von der Angabe
des Anfechtungsgrundes abhängig zu machen. Wenn dem Anfechtungsgegner der Anfechtungsgrund nicht erkennbar sei, könne er sich beim Anfechtenden
erkundigen.
Zur Anfechtung mehrerer von demselben Anfechtungsgrund erfaßten Willenserklärungen
bedarf es nur einer Anfechtungserklärung. Durch die Geltendmachung des Irrtums werden alle von dem Irrtum beeinflußten Erklärungen beseitigt.
Anfechtungsberechtigt ist, wer die auf dem Willensmangel beruhende Willenserklärung
abgegeben hat, bei § 119 also der Irrende, bei § 120 der Geschäftsherr.
Der Anfechtungsgegner ist im Regelfall die andere Vertragspartei (§ 143 II, § 143 III, IV
für andere Anfechtungsgegner).
Als einseitiges Rechtsgeschäft ist die Anfechtungserklärung nach dem Grundgedanken
des § 388 2 bedingungs- und befristungsfeindlich.
4. Anfechtungsfrist
Nach § 121 I 1 muß die Anfechtung unverzüglich, dh ohne schuldhaftes Zögern,
erfolgen. Die Frist beginnt, sobald der Erklärende seinen Willensmangel erkannt hat. Nach § 121 I 2 genügt die unverzügliche Absendung der Anfechtungserklärung. Diese
Regelung schützt den Vertragspartner vor zu langen Schwebezuständen.
5. Fehlen eines Ausschlußgrundes
Weitere Ausschlußgründe neben der Anfechtungsfrist nach § 121 I sind :
-
Nach § 121 II ist eine Anfechtung unmöglich wenn seit der mit einem Willensmangel behafteten
Erklärung dreißig Jahre verstrichen sind.
-
Die Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts nach § 144 II.
Das Anfechtungsrecht kann darüber hinaus aufgrund von § 242 eingeschränkt werden, da das
Anfechtungsrecht wie jede Rechtsausübung den Grundsätzen von Treu und Glauben unterliegt. Eine Einschränkung kommt hier insbesondere im Hinblick auf das Verbot
des venire contra factum proprium in Betracht. Hiernach muß der Anfechtende sich an dem festhalten lassen, was er gemeint hat.
IV. Folgen der Irrtumsanfechtung
1. Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts
Ein wirksam angefochtenes Rechtsgeschäft ist nach § 142 I ist als von Anfang an nichtig
anzusehen. Die Anfechtung wirkt also rückwirkend (ex tunc). Etwas anderes gilt hier im Bereich der Dauerschuldverhältnisse, insbesondere dem Arbeitsvertrag.
Zwar wird nur die Willenserklärung des Anfechtenden nichtig, dies führt jedoch automatisch zur Nichtigkeit des Vertrages,
da es an der Willenserklärung des Anfechtenden mangelt.
2. Wirkung auf das Erfüllungsgeschäft
Aufgrund des Abstraktionsprinzips bleibt ein Erfüllungsgeschäft trotz
nichtigem Kausalgeschäft regelmäßig gültig. Allerdings ist eine Rückgabe der Leistung aus § 812 möglich.
Ein Erfüllungsgeschäft kann auch ohne das Kausalgeschäft angefochten werden, wenn es mit einem
erheblichen Willensmangel behaftet ist.
Problem: Anfechtung des Verfügungsgeschäfts?
Unter welchen Umständen neben der schuldrechtlichen Erklärung auch das Verfügungsgeschäft angefochten werden kann, ist umstritten.
Nach einer Auffassung soll die Anfechtung des schuldrechtlichen Geschäfts das dingliche Erfüllungsgeschäft
grundsätzlich unberührt lassen. Nur wenn beide Geschäfte in einem einheitlichen Willensakt zusammenfielen und dieser sich als anfechtbar herausstelle, sei eine Anfechtung
des dinglichen Geschäfts möglich.
Nach anderer Auffassung soll eine Anfechtung das Kausalgeschäft als auch das Erfüllungsgeschäft erfassen,
wenn beide mit einem, bzw. dem selben Willensmangel behaftet sind (Fehleridentität). Stichwort: Durchschlagen des Irrtums.
Eine problematische Situation ist gegeben, wenn der Anfechtungsgegner die Sache bereits einem Dritten
übereignet hat. Kannte der Dritte die Anfechtbarkeit des Rechtsgeschäftes, oder mußte er sie kennen, so wird er nach der Anfechtung nach § 142 II so behandelt, als ob er die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes kannte oder hätte kennen müssen. Der Anfechtungsberechtigte kann also die Herausgabe der Sache nach § 985 verlangen.
3. Schadensersatzpflicht
Nach § 122 entsteht aus der Anfechtung nach §§ 119, 120 und der Scherzerklärung nach § 118 eine
Schadensersatzpflicht des Anfechtungsberechtigten an den schutzwürdigen Anfechtungsgegner. Schutzwürdig ist der Anfechtungsgegner wenn er die
Anfechtbarkeit nach § 122 II nicht kannte und nicht kennen mußte.
Ersetzt wird nur der Vertrauensschaden (negatives Interesse), d. h. der Schaden, der dem
Anfechtungsgegner dadurch entstanden ist, daß er auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut hat (Portokosten, Benzingeld). Er soll so gestellt werden, als ob er nie
etwas von dem Rechtsgeschäft gehört hätte.
-
Der Erfüllungsschaden (positives Interesse), der Schaden der durch die Nichterfüllung des Vertrages
entstanden ist, ist jedoch nicht zu ersetzen.
Weiterhin soll der Vertrauensschaden nach § 122 I nicht die Höhe des Erfüllungsschaden übersteigen,
würde er dies tun, so wäre die Anfechtung ziemlich schwachsinnig.
Problem: Anfechtbarkeit eines nichtigen Rechtsgeschäfts
Umstritten ist, ob auch ein nichtiges Rechtsgeschäft angefochten werden kann.
Nach einer Ansicht ist die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts ausgeschlossen.
-
Für diese Ansicht wird angeführt, daß die Anfechtung logisch ein wirksamen Rechtsgeschäft erfordere, was
bereits nichtig sei, könne nicht noch einmal durch Anfechtung vernichtet werden (man kann eine Kerze nicht zwei mal ausblasen).
-
Ferner schließe der stärkere Grad der Fehlerhaftigkeit der Nichtigkeit den schwächeren Grad der
Fehlerhaftigkeit der Anfechtbarkeit aus.
Nach anderer Auffassung solle eine Anfechtung jedoch möglich sein.
-
Dafür spreche zunächst, daß ein Bedürfnis bestehe, die Anfechtung eines nichtigen Rechtsgeschäfts
zuzulassen, da ein Nichtigkeitsgrund möglicherweise schwierig, ein Anfechtungsgrund jedoch leicht zu beweisen sein könne (Prozeßökonomie).
-
Wenn ein Sachverhalt unter mehrere Tatbestände einzuordnen sei, liege eine Fall vor, der im Strafrecht
als Konkurrenz bezeichnet werde, im Zivilrecht gelte das Prinzip der Kumulation, so daß auch eine Anfechtung möglich sein soll.
D. ARGLISTIGE TÄUSCHUNG UND WIDERRECHTLICHE DROHUNG
I. Arglistige Täuschung
Nach § 123 I ist eine Anfechtung einer auf arglistiger Täuschung beruhender Willenserklärung möglich. Sinn und Zweck dieser Norm ist es, die Freiheit der Willensentschließung zu
schützen.
1. Täuschungshandlung
Eine Täuschungshandlung ist ein Verhalten, das darauf abzielt in einem anderen eine
unrichtige Vorstellung hervorzurufen, zu bestärken oder zu unterhalten. Die Täuschungshandlung kann sein:
-
Ein positives Tun, dh die Aufstellung wahrheitswidriger Behauptungen bedeutsamer Umstände,
diese können sowohl ausdrücklich als auch konkludent erfolgen.
-
Ein Unterlassen; dies ist allerdings nur dann relevant, wenn eine Rechtspflicht zur
Aufklärung besteht. Diese besteht dann, wenn nach Treu und Glauben und den im Verkehr herrschenden Anschauungen eine Aufklärung über eine Tatsache zu erwarten ist
(Unfallwagen). Dies ist besonders bei Umständen der Fall, die für die andere Partei erkennbar von Bedeutung sind. Es besteht hingegen keine allgemeine Aufklärungspflicht
über alle Dinge, die möglicherweise von Belang sein können.
2. Kausalität
Die Täuschungshandlung muß für die Willenserklärung des Getäuschte ursächlich sein. Es muß
davon auszugehen sein, daß der Getäuschte die Willenserklärung nicht, oder nicht so abgeben hätte wie er es aufgrund der Täuschung getan hat.
3. Widerrechtlichkeit
Die Täuschung muß widerrechtlich sein; die Widerrechtlichkeit stellt ein
ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dar, das vom Gesetzgeber nicht gesehen wurde, da er davon ausging, daß jede arglistige Täuschung auch widerrechtlich ist. In
Ausnahmefällen kann jedoch die Widerrechtlichkeit fehlen, hier muß eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung dann ausgeschlossen sein.
Typischer Fall der fehlenden Rechtswidrigkeit ist die falsche Antwort auf eine unzulässige Frage bei einem
Einstellungsgespräch für einen Arbeitsvertrag.
4. Arglist
Der Täuschende muß vorsätzlich handeln, vorsätzlich handelt er, wenn die Tatbestandsmerkmale
Täuschungshandlung, Irrtumserregung und Willenserklärung vorhanden sind. Der Täuschende muß also wissen und wollen, daß der andere durch die Täuschung zu einer
Willenserklärung bestimmt wird, die er ohne die Täuschung möglicherweise nicht oder nicht so abgeben würde.
Ausreichend ist im Rahmen der Arglist jedoch bereits, daß der Vertragspartner Behauptungen ins Blaue
hinein aufstellt, für die er keine tatsächlichen Anhaltspunkte hat und auf die es dem anderen Vertragspartner erkennbar ankommt.
5. Person des Täuschenden
Es muß unterschieden werden, wer die arglistige Täuschung nach § 123 verübt
hat:
Hat der Erklärungsempfänger die Täuschung selbst verübt, kann die Erklärung immer angefochten werden (§
123 I).
Hat jedoch ein Dritter die Täuschung verübt, so ist der Erklärungsempfänger im Prinzip schutzbedürftig. In
folgenden Fällen jedoch nicht:
-
Kannte der Erklärungsempfänger die Täuschung durch den Dritten, oder mußte er sie kennen, so kann
angefochten werden (§ 123 II 1).
-
Ebenfalls nicht schutzbedürftig ist der Erklärungsempfänger, wenn er sich das Verhalten des täuschenden
Dritten zurechnen lassen muß. Das Gesetz enthält hierüber zwar keine Regelung, jedoch läßt sich nach hM eine Analogie zu § 278 herstellen. Hiernach ist also eine Person
welche eine Täuschung verübt hat, die dem Erklärungsempfänger näher steht als dem Erklärenden (Lagertheorie) kein Dritter im Sinne des § 123 II
1. Hier greift also weiterhin § 123 I ein. Nicht Dritter iSd § 123 II 1 sind demnach jedenfalls alle Personen, deren sich der Vertragspartner in Erfüllung der ihm aus
c.i.c. erwachsenden Obliegenheiten bedient.
-
Erforderlich ist allerdings, daß der "nicht Dritte" interessenmäßig auf der Seite des
Erklärungsempfängers stehen muß; hieran fehlt es insbesondere dann, wenn der Hauptschuldner für seine Gläubiger einen Bürgen sucht. Hier kann der durch den Hauptschuldner
arglistig getäuschte nicht ohne weiteres gegenüber dem Gläubiger anfechten, weil der Schuldner mit der Besorgung des Bürgen seine eigenen Interessen und nicht diejenigen
des Gläubigers wahrnimmt.
6. Rechtzeitige Anfechtungserklärung
Die Anfechtungserklärung muß nach § 143 I dem Anfechtungsgegner gegenüber erklärt werden. Der
Anfechtungsgegner ergibt sich aus § 143 II-IV. Des weiteren muß die Anfechtung nach § 124 I innerhalb der Frist von einem Jahr nach Entdeckung der Täuschung
erklärt werden.
7. Ausschluß der Anfechtung
Wie bei der Anfechtung nach §§ 119, 120 ist die Anfechtung nach Ablauf der
Ausschlußfrist (§ 124 III) oder nach Bestätigung (§ 144 I) ausgeschlossen.
8. Rechtsfolgen
Ein nach § 123 angefochtenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 142 I als von Anfang an nichtig
anzusehen. Im Gegensatz zu der Anfechtung nach §§ 119, 120 ist der arglistig Getäuschte dem Erklärungsempfänger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
II. Widerrechtliche Drohung
Nach § 123 I kann eine auf einer widerrechtlichen Drohung basierende Willenserklärung
angefochten werden. Auch hier soll die Freiheit der Willensentschließung geschützt werden.
1. Drohung
Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines zukünftigen Übels auf das der Drohende Einfluß
zu haben vorgibt. Ein Übel ist hierbei jeder Nachteil. Der Bedrohte muß nach § 123 I in eine psychische Zwangslage (vis compulsiva) versetzt werden, dies
geschieht durch die Inaussichtstellung des Übels. Die Drohung muß hier allerdings nicht ausdrücklich ausgesprochen werden; sie kann auch durch schlüssiges
Verhalten erfolgen.
2. Kausalität
Die Drohung muß für die Furcht des Bedrohten und die Furcht für die Willenserklärung des Bedrohten
kausal sein.
3. Widerrechtlichkeit
Nach § 123 I muß der Bedrohte widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe seiner Willenserklärung gebracht
worden sein. Die Widerrechtlichkeit kann sich aus dem angedrohten Übel (Mittel), dem erstrebten Erfolg (Zweck) oder der Zweck-Mittel-Relation ergeben.
-
Die Widerrechtlichkeit des Mittels (angedrohte Körperverletzung etc.) hat stets die Widerrechtlichkeit
der Drohung zur Folge.
-
Die Drohung ist auch dann widerrechtlich wenn der Zweck widerrechtlich ist.
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Die Drohung ist weiterhin dann widerrechtlich, wenn zwar sowohl der Zweck als auch das Mittel unabhängig
voneinander nicht zu beanstanden sind, ihre Verbindung jedoch gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt.
4. Subjektiver Tatbestand
Der Drohende muß den Willen haben, den Willen des Bedrohten zu bestimmen.
5. Person des Drohenden
Wer die Drohung verübt hat, ist unwesentlich, die Willenserklärung ist bei der widerrechtlichen Drohung
stets anfechtbar.
6. Anfechtungsfrist
Die Anfechtungsfrist beträgt gemäß § 124 I ein Jahr. Die Frist beginnt nach § 124 II mit dem Zeitpunkt, in
welchem die Zwangslage endet.
7. Rechtsfolgen der Anfechtung
Ein nach § 123 angefochtenes Rechtsgeschäft ist gemäß § 142 I als von Anfang an nichtig anzusehen, ex tunc
Nichtigkreit. Im Gegensatz zu der Anfechtung nach §§ 119, 120 ist der widerrechtlich Bedrohte dem Erklärungsempfänger nicht zum Schadensersatz verpflichtet.
E. BEIDERSEITIGER MOTIVIRRTUM
Ein Motivirrtum ist grundsätzlich unbeachtlich. Gesetzlich nicht geregelt ist jedoch der Fall des
beiderseitigen Motivirrtums, d.h., daß beide Vertragspartner von einem unrichtigen Motiv ausgehen. Nach Treu und Glauben muß ein solcher Vertrag korrigiert oder annulliert
werden, keine Partei kann sich an den Vertragsbedingungen festhalten lassen.
Problem: Behandlung des beiderseitigen Motivirrtums
Wie die Fälle des beiderseitigen Motivirrtums gelöst werden sollen, ist
umstritten.
Nach einer Ansicht soll zur Lösung der sich aus dem beidseitigen Motivirrtum ergebenden Problematik die
Lehre von der Geschäftsgrundlage herangezogen werden.
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Dies wird damit begründet, daß die §§ 119ff. nicht angewendet werden dürften, da es auf Zufall beruhe,
wer zuerst anfechte und damit nach § 122 zum Schadensersatz verpflichtet werde.
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Darüber hinaus ermögliche die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht nur die Beseitigung des
Vertrages, sondern vor allem die Anpassung an die wirklichen Umstände.
Nach anderer Auffassung können die §§ 119ff. jedoch auch im Falle des beiderseitigen Motivirrtums
angewendet werden. Der Doppelirrtum solle allenfalls dann nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage behandelt werden, wenn beide Parteien
anfechtungsberechtigt seien und auch zu erwarten sei, daß sie beide von ihrem Anfechtungsrecht Gebrauch machen.
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Die Prämisse der oben dargestellten Meinung, daß es auf Zufall beruhe, wer zuerst anfechte, sei falsch.
Vielmehr fechte stets der an, zu dessen Nachteil die Wirklichkeit von der gemeinsamen Vorstellung abweicht, weil nur er einen Vorteil von der Anfechtung habe. Könne die
betroffene Partei anfechten, so sei es auch nicht unbillig, daß der Vorteil der Anfechtung mit der Pflicht zum Ersatz des negativen Interesses bezahlt werden
müsse.
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Darüber hinaus hätten regelmäßig gar nicht beide Parteien ein Anfechtungsrecht, da es bei der Partei,
die durch den Vertrag besser gestellt werde, an der Kausalität des Irrtums mangele.
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Ferner sei es nicht einzusehen, daß einer Partei, die sich über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt
hat, das Anfechtungsrecht nur aufgrund der Tatsache verwehrt sein soll, weil sich auch die andere Partei im Irrtum befunden hat.
Nach einer dritten Auffassung soll die Problematik mittels einer Anpassung durch ergänzende Auslegung
erfolgen. Gemäß der Gebote von Treu und Glauben und der Verkehrssitte nach § 157 müsse ermittelt werden, was die Parteien vereinbart hätten, wenn sie nicht von einem
unrichtigen Umstand ausgegangen werden. Der Vertrag könne dann dementsprechend korrigiert oder aufgelöst werden.
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