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Abstraktionsprinzip
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Laurent Lafleur
Das Abstraktionsprinzip
A. VERPFLICHTUNGS- UND VERFÜGUNGSGESCHÄFTE
I. Verpflichtungsgeschäfte
Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.
Durch ein Verpflichtungsgeschäft verändert sich jedoch nichts unmittelbar an der Rechtslage des Rechtsobjektes. Es findet keine
Verminderung der Aktiva des Verpflichteten statt.
II. Verfügungsgeschäfte
Durch ein Verfügungsgeschäft wird unmittelbar ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben.
Der Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft besteht in der Tatsache, daß das Verfügungsgeschäft die Aktiva des Verfügenden
vermindert.
Voraussetzungen für ein wirksames Verfügungsgeschäft sind :
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Mindestens eine Willenserklärung, im Regelfall jedoch ein Vertrag.
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Regelmäßig weitere Tatbestandsmerkmale notwendig (insbesondere Realakte)
-
Verfügungsmacht des
Verfügenden
III.
Unterschiede
Das Verfügungsgeschäft setzt die Verfügungsmacht voraus.
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Bei einem Verpflichtungsgeschäft
ist dies nicht der Fall.
Ein Verfügungsgeschäft beschränkt
das rechtliche Können.
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Ein Verpflichtungsgeschäft
beschränkt jedoch nur das rechtliche Dürfen.
Bei Verfügungsgeschäften gilt der
Prioritätsgrundsatz. Eine Verfügung ist nur einer Person gegenüber wirksam, spätere Abtretungen desselben Rechts an andere Personen sind
wirkungslos.
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Bei Verpflichtungsgeschäften ist
dies jedoch möglich. Wenn jemand mehrere Kaufverträge über dieselbe Sache abschließt, so hat der Verpflichtende gegenüber allen Parteien seine Verpflichtung
einzulösen.
B. KAUSALE UND ABSTRAKTE
GESCHÄFTE
Durch Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte kann dem Geschäftspartner ein Vermögenswert zugewandt werden, dies nennt man
Zuwendung. Eine Zuwendung findet nicht ohne Rechtfertigung statt, diese Rechtfertigung ist der Rechtsgrund. Der Rechtsgrund für eine Zuwendung
ist nicht das Motiv, durch das ein Zuwendender sich bei der Zuwendung leiten läßt. Rechtsgrund der Zuwendung ist vielmehr der Grund, der die Zuwendung rechtfertigt (sog.
causa).
I. Kausale Geschäfte
Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Rechtsgrund (causa) entnehmen läßt, nennt man Kausalgeschäfte. Die Parteien müssen
sich bei einem Kausalgeschäft auf den Rechtsgrund geeinigt haben, ist dies nicht der Fall, so liegt kein gültiges Kausalgeschäft vor.
II. Abstrakte Geschäfte
Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Rechtsgrund nicht entnehmen läßt, die vom Rechtsgrund losgelöst sind, nennt man abstrakte
Geschäfte. Alle Verfügungsgeschäfte und einige Verpflichtungsgeschäfte (vgl. insbesondere konstitutives Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781)
sind abstrakte Geschäfte. Abstrakte Geschäfte besitzen regelmäßig ebenfalls einen Rechtsgrund, dieser ist jedoch nicht Inhalt des abstrakten Geschäfts, sondern des zugrunde
liegenden Kausalgeschäfts.
C. ABSTRAKTIONSGRUNDSATZ
Der Abstraktionsgrundsatz bedeutet die rechtliche Trennung zwischen kausalen und abstrakten Geschäften.
I. Auswirkungen
Auch wenn ein Kausalgeschäft gültig ist, kann ein abstraktes Geschäft ungültig sein. Die beiden Geschäfte bilden keine
Einheit. Das Fehlen oder die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts hat also grundsätzlich keinen Einfluß auf die Gültigkeit des abstrakten Geschäfts.
II. Gesetzgeberischer Grund
Ziel des Abstraktionsgrundsatzes ist es, das abstrakte Geschäft von den Mängeln des Kausalgeschäfts unabhängig zu
machen.
III. Rechtshistorischer Hintergrund
Das Abstraktionsprinzip ist eine Erfindung Savignys; er glaubte, es aus Texten von Gaius herauszulesen und auf römisch-rechtliche
Wurzeln zurückzuführen, irrte sich hierbei aber offensichtlich, dem römischen Recht war das Abstraktionsprinzip grundsätzlich fremd (siehe hierzu Uwe Wesel, Die Geschichte
des Rechts, Rdz. 137, 282).
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