Jurawelt

Abstraktionsprinzip
Laurent Lafleur

Das Abstraktionsprinzip



A. VERPFLICHTUNGS- UND VERFÜGUNGSGESCHÄFTE

I. Verpflichtungsgeschäfte

Ein Verpflichtungsgeschäft ist ein Rechtsgeschäft, durch das die Verpflichtung zu einer Leistung begründet wird.

Durch ein Verpflichtungsgeschäft verändert sich jedoch nichts unmittelbar an der Rechtslage des Rechtsobjektes. Es findet keine Verminderung der Aktiva des Verpflichteten statt.

II. Verfügungsgeschäfte

Durch ein Verfügungsgeschäft wird unmittelbar ein Recht übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben. 

Der Gegensatz zum Verpflichtungsgeschäft besteht in der Tatsache, daß das Verfügungsgeschäft die Aktiva des Verfügenden vermindert.

Voraussetzungen für ein wirksames Verfügungsgeschäft sind :
  • Mindestens eine Willenserklärung, im Regelfall jedoch ein Vertrag.
  • Regelmäßig weitere Tatbestandsmerkmale notwendig (insbesondere Realakte)
  • Verfügungsmacht des Verfügenden
III. Unterschiede

Das Verfügungsgeschäft setzt die Verfügungsmacht voraus. 
  • Bei einem Verpflichtungsgeschäft ist dies nicht der Fall. 
Ein Verfügungsgeschäft beschränkt das rechtliche Können
  • Ein Verpflichtungsgeschäft beschränkt jedoch nur das rechtliche Dürfen. 
Bei Verfügungsgeschäften gilt der Prioritätsgrundsatz. Eine Verfügung ist nur einer Person gegenüber wirksam, spätere Abtretungen desselben Rechts an andere Personen sind wirkungslos. 
  • Bei Verpflichtungsgeschäften ist dies jedoch möglich. Wenn jemand mehrere Kaufverträge über dieselbe Sache abschließt, so hat der Verpflichtende gegenüber allen Parteien seine Verpflichtung einzulösen. 
B. KAUSALE UND ABSTRAKTE GESCHÄFTE

Durch Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäfte kann dem Geschäftspartner ein Vermögenswert zugewandt werden, dies nennt man Zuwendung. Eine Zuwendung findet nicht ohne Rechtfertigung statt, diese Rechtfertigung ist der Rechtsgrund. Der Rechtsgrund für eine Zuwendung ist nicht das Motiv, durch das ein Zuwendender sich bei der Zuwendung leiten läßt. Rechtsgrund der Zuwendung ist vielmehr der Grund, der die Zuwendung rechtfertigt (sog. causa).

I. Kausale Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Rechtsgrund (causa) entnehmen läßt, nennt man Kausalgeschäfte. Die Parteien müssen sich bei einem Kausalgeschäft auf den Rechtsgrund geeinigt haben, ist dies nicht der Fall, so liegt kein gültiges Kausalgeschäft vor.

II. Abstrakte Geschäfte

Rechtsgeschäfte, bei denen sich der Rechtsgrund nicht entnehmen läßt, die vom Rechtsgrund losgelöst sind, nennt man abstrakte Geschäfte. Alle Verfügungsgeschäfte und einige Verpflichtungsgeschäfte (vgl. insbesondere konstitutives Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis nach §§ 780, 781) sind abstrakte Geschäfte. Abstrakte Geschäfte besitzen regelmäßig ebenfalls einen Rechtsgrund, dieser ist jedoch nicht Inhalt des abstrakten Geschäfts, sondern des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts.

C. ABSTRAKTIONSGRUNDSATZ

Der Abstraktionsgrundsatz bedeutet die rechtliche Trennung zwischen kausalen und abstrakten Geschäften.

I. Auswirkungen

Auch wenn ein Kausalgeschäft gültig ist, kann ein abstraktes Geschäft ungültig sein. Die beiden Geschäfte bilden keine Einheit. Das Fehlen oder die Nichtigkeit des Kausalgeschäfts hat also grundsätzlich keinen Einfluß auf die Gültigkeit des abstrakten Geschäfts.

II. Gesetzgeberischer Grund

Ziel des Abstraktionsgrundsatzes ist es, das abstrakte Geschäft von den Mängeln des Kausalgeschäfts unabhängig zu machen.

III. Rechtshistorischer Hintergrund

Das Abstraktionsprinzip ist eine Erfindung Savignys; er glaubte, es aus Texten von Gaius herauszulesen und auf römisch-rechtliche Wurzeln zurückzuführen, irrte sich hierbei aber offensichtlich, dem römischen Recht war das Abstraktionsprinzip grundsätzlich fremd (siehe hierzu Uwe Wesel, Die Geschichte des Rechts, Rdz. 137, 282).
Bochum
"Strafrechtliche Bewertung vom Phishing und Pharming Angriffen" von David Schneider
Normentheorie, Strafrechtsdogmatik und der Tatbestand des § 142 StGB
Schemata Schuldrecht AT von Pieter Schleiter





Copyright © 2000-2008 Jurawelt