Der vorläufige Rechtsschutz nach § 80 VwGO

© 2000 Thorsten Freudenberger

 

Prüfungsschema:

A. Zulässigkeit

  1. Verwaltungsrechtsweg, § 40 VwGO
  2. Statthafter Antrag, §§ 80, 80a VwGO
  3. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog
  4. Antragsgegner, § 78 VwGO analog ð allg. Sachent.voraus.
  5. Fristen ð allg. Sachent.voraus.
  6. Rechtsschutzbedürfnis
  7. Antragsberechtigung, § 61, 62 VwGO ð allg. Sachent.voraus.
  8. Ordnungsgemäßer Antrag, §§ 81, 82 VwGO analog ð allg. Sachent.voraus.


I. Verwaltungsrechtsweg

Der Verwaltungsrechtsweg ergibt sich in der Regel aus der Generalklausel des § 40 I VwGO

 

II. Statthafter Antrag

Zunächst ist eine Abgrenzung zu § 123 VwGO erforderlich (vgl. § 123 V VwGO). § 80 VwGO ist einschlägig, wenn in dem Hauptsacheverfahren die Anfechtungsklage die richtige Klage wäre, d.h. es muß ein belastender Verwaltungsakt vorliegen.

Gegebenenfalls sind §§ 86, 88 VwGO zu berücksichtigen. Das Gericht ist an das Begehren des Antragstellers, jedoch nicht an den Antrag des Antragstellers gebunden. Demzufolge richtet sich die Verfahrensart inhaltlich an das Antragsbegehren und ist durch das Gericht von Amts wegen zu bestimmen.

Im Rahmen des statthaften Antrags sind drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Fälle des § 80 V VwGO
  1. Antrag ist auf Suspendierung eines Verwaltungsaktes gerichtet, d.h. die Vollziehung eines belastenden Verwaltungsaktes soll verhindert werden. (ð Vollzugshemmung)
  2. Fallgruppen:
    1. Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelf im Fall des § 80 II Nr. 1-3 VwGO
    2. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs in Fällen des § 80 II Nr. 4 VwGO.
    3. Hinweis:

      Hier ist dann eine ausführliche Begründung im Sinne des § 80 III VwGO in der Begründetheit erforderlich.

    4. gegebenenfalls ein Annexantrag auf Aufhebung - also Rückgängigmachung - der Vollziehung gemäß § 80 V, 3 VwGO.

2. Fälle des § 80a III iVm. § 80 V VwGO

  1. §§ 80a III, I Nr. 1 iVm. 80 II Nr. 4, V VwGO
  2. ð Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung

  3. §§ 80a III, I Nr. 2 iVm. 80 V VwGO
  4. ð Antrag auf Aussetzung der Vollziehung

  5. §§ 80a III, II iVm. 80 V VwGO

ð Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehung

  1. Sonderfall:

(drohender) faktischer Vollzug durch die Behörde oder - im Drittbeteiligungsfall - durch den Begünstigten.

ð Antrag analog § 80 V VwGO auf Feststellung, daß der Widerspruch gemäß § 80 I VwGO aufschiebende Wirkung hat.

Bezüglich des Antragsbegehrens muß bereits die Norm hinsichtlich des belastenden Verwaltungsaktes genannt werden

ð § ... = Verbot = belastender Verwaltungsakt ð

In der Hauptsache müßte dann der Antragsteller mit der Anfechtungsklage vorgehen. Mithin ist § 80 V VwGO einschlägig.

 

III. Antragsbefugnis, § 42 II VwGO analog

Zunächst muß festgehalten werden, daß gemäß § 42 II VwGO Popularklagen verhindert werden sollen, der Einzelne nicht Sachwalter der Allgemeinheit ist und schließlich der Bürger auch keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch hat. Daher ist eine analoge Anwendung des § 42 II VwGO auch zulässig.

Deshalb ist stets die Antragsbefugnis im Hinblick auf die sog. Adressatentheorie zu prüfen, für die grundsätzlich der Maßstab des § 42 II VwGO gilt. So muß der Antragsteller ein Recht geltend machen können, das ihm zukommt und das möglicherweise verletzt ist.

 

IV. Antragsgegner

Der Antragsgegner bemißt sich nach § 78 VwGO analog.

 

V. Fristen

Grundsätzlich sind keine Fristen zu beachten. Ausnahmsweise muß aber die Frist beachtet werden, wenn die Widerspruchsfrist oder die Klagefrist bereits abgelaufen ist. Wenn diese Frist abgelaufen ist, so fehlt dann in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis.

Zudem kann sich eine Frist z.B. aus § 10 II, 2 BauGBMaßnG ergeben.

 

VI. Rechtsschutzbedürfnis

Keine Voraussetzung für das Rechtsschutzbedürfnis ist eine bereits erhobene Anfechtungsklage.

Gemäß § 80 V, 2 VwGO ist ein Antrag auch schon vor Klageerhebung zulässig.

In der Regel sollte aber folgende Prüfung erfolgen:

  1. Rechtsbehelf in Form des Widerspruchs oder der Anfechtungsklage ist eingelegt worden
  2. Der Rechtsbehelf ist offensichtlich nicht unzulässig.
  3. ð z.B. wegen Verfristung oder fehlender Antragsbefugnis

  4. Der Rechtsbehelf hat ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung
  5. ð Fälle des § 80 II VwGO

  6. Im Drittbeteiligungsfall

ð streitig, ob gemäß §§ 80a III, 2 iVm. 80 VI VwGO immer ein vorheriger Antrag bei der Behörde erforderlich ist (tvA) oder nur im Fall des § 80 II Nr. 1 VwGO (h.M.)

VII. Antragsberechtigung

Die Antragsberechtigung in Form der Prozeßfähigkeit ergibt sich aus § 62 VwGO.

 

VIII. Ordnungsgemäßer Antrag

Der ordnungsgemäße Antrag erfolgt nach Maßgabe der §§ 81, 82 VwGO analog.

 


 

B. Begründetheit

Obersatz:

Der Antrag ist begründet, wenn nach Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse überwiegt.

ð Aussetzungsinteresse: Interesse des Betroffenen an der Aussetzung des Vollzugs

Vollzugsinteresse: Interesse der Allgemeinheit am Vollzug

Anderer Formulierungsvorschlag:

Der Antrag auf Wiederherstellung des Suspensiveffektes nach (z.B.!) § 80 V, 1, 2. Alt VwGO ist begründet, wenn der Sofortvollzug rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist, dann wäre die aufschiebende Wirkung wieder herzustellen.

 

Hierbei ist zunächst nach den folgenden verschiedenen Fällen zu unterscheiden:

I. In den Fällen des § 80 V VwGO

  1. § 80 II Nr. 4 VwGO
  1. Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 80 II Nr. 4 iVm § 80 III VwGO

Ù d.h. war die Anordnung des Sofortvollzugs rechtmäßig

  1. Zuständigkeit der Behörde zum Erlaß der Vollzugsanordnung
  2. kann sowohl Ausgangs- wie auch Widerspruchsbehörde sein.

    Argument: Die Ausgangsbehörde bleibt auch nach Abgabe an die Widerspruchsbehörde zuständig und diese ist dann auch bereits vor Einleitung des Widerspruchsverfahrens zuständig.

  3. Verfahrenserfordernisse
  4. Hierbei ist zu beachten, daß nach h.M. § 28 VwVfG - Anhörung - nicht einschlägig ist. Dies ergibt sich daraus, daß die Anordnung des Sofortvollzugs kein Verwaltungsakt im Sinne des § 28 VwVfG ist, da die Anordnung gemäß §§ 80 IV, V VwGO aufgehoben werden kann. Im übrigen wirkt ein Verwaltungsakt nach § 9 VwVfG in der Regel abschließend, davon kann bei einer Anordnung des Sofortvollzugs gerade nicht die Rede sein - sie enthält keine materielle, sondern bloß verfahrensrechtliche Regelungen und ist anders als ein Verwaltungsakt nicht mit der Anfechtungsklage angreifbar, sondern eben nur im speziellen Verfahren des § 80 V VwGO.

    Daraus folgt, daß die Anordnung des Sofortvollzugs eine Nebenentscheidung zum Verwaltungsakt in der Hauptsache darstellt.

  5. Schriftform nach § 80 III, 1 VwGO
  6. besondere Begründung nach § 80 III VwGO
  7. besonderes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung
  1. Umfassende Interessenabwägung zwischen den privaten und öffentlichen Interessen.

Hierbei spielt die materielle Rechtmäßigkeit die größte Rolle. Die materielle Rechtmäßigkeit hängt von der Erfolgsaussicht der Klage ab und kann durch eine summerische (d.h. ganz allgemein und nicht auf Einzelheiten eingehende) Prüfung ermittelt werden. Dementsprechend müssen dann Vollzugs- und Aussetzungsinteresse voneinander abgewogen werden, d.h. nach Maßgabe der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren ergibt sich folgendes:

  1. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, d.h. eine Klage wäre unzulässig und offensichtlich unbegründet. Der Antrag ist nach § 80 V VwGO abzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Verwaltungsakt zwar objektiv rechtswidrig ist, aber bereits erkennbar ist, daß der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt worden ist.
  2. Ist die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes ernsthaft zu bezweifeln, d.h. eine Klage wäre erkennbar zulässig und auch offensichtlich begründet, bestehen auch nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der den Antragsteller in seinen Rechten berührende Entscheidung, dann kann das öffentliche Interesse am Vollzug sich nicht durchsetzen. Der Antrag ist nach § 80 V VwGO begründet. Dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt nur unter Zuständigkeits- oder Verfahrensfehlern leidet, auch wenn die Behörde beteuert, sogleich den Verwaltungsakt fehlerfrei zu erlassen.
  3. Liegt die Prognose zwischen offenbarer Aussichtslosigkeit und offenbarer Begründetheit hilft folgende Interessenabwägungsformel:

a . Was wäre, wenn sich bei einem Sofortvollzug später herausstellt, daß die Klage erfolgreich ist?

b . Was wäre, wenn bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sich die Klage als unbegründet erweist ?

  1. Im Zweifel sind aber immer die Interessen des Antragstellers vorrangig. Dies ergibt sich aus Art. 19 IV GG, d.h. effektiver Gerichtsschutz bzw. effektiver Rechtsschutz des Einzelnen.
  1. in den Fällen des § 80 II Nr. 1-3 VwGO

ð Hier ist nur eine umfassende Interessenabwägung (wie oben unter 1.b.) erforderlich !

 

II. In Drittbeteiligungsfällen nach § 80a VwGO

ð Umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Situation des Drittbeteiligungsfalls Ù

  1. Der Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtmäßig

ð Das Vollzugsinteresse überwiegt

  1. Der Verwaltungsakt ist offensichtlich rechtswidrig
  1. Fall des § 80a II VwGO

Ù Bsp.: Abrißverfügung

Ù belastend für den Eigentümer als Adressat, jedoch begünstigend für den Nachbarn

Ù Das Suspensivinteresse des Eigentümers überwiegt, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist

  1. Fall des § 80 I VwGO

Ù Bsp.: Baugenehmigung

Ù begünstigend für den Eigentümer als Adressaten, jedoch belastend für den Nachbarn

Ù trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung überwiegt das Suspensivinteresse des Nachbarn nur, wenn die Baugenehmigung gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt.

III. Formulierungsvorschlag für den Abschlußsatz:

Der Aussetzungsantrag des "X" ist demnach begründet, das Verwaltungsgericht wird daher die aufschiebende Wirkung des von "X" gegen die .....verfügung erhobenen Widerspruchs wieder herstellen.