© 2000 Thorsten Freudenberger
werden, wobei diese Abgrenzung durch folgende Theorien erfolgen kann:
Subordinationstheorie: Maßgeblich ist ein sogenanntes Über- und Unterordnungsverhältnis. Im Verhältnis dazu das Gleichordnungsverhältnis. Liegt ein Über- und Unterordnungsverhältnis vor, so liegt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit vor; liegt hingegen ein Gleichordnungsverhältnis vor, so ist von einer privatrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Problematisch ist der Fall des öffentlich-rechtlichen Vertrages, der auf der Ebene der Gleichordnung steht.
Modifizierte Subjektstheorie: Hierbei sind die zugrundeliegenden Rechtssätze maßgeblich. Sie sind als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren, wenn sie ausschließlich einen Träger öffentlicher Verwaltung berechtigen oder verpflichten. D.h., privatrechtlich ist ein Rechtsverhältnis oder eine Handlung, wenn auch Privatpersonen entsprechend berechtigt oder verpflichtet sein könnten. Dem öffentlichen Recht ist eine Streitigkeit dann zuzuordnen, wenn nach den zugrundeliegenden Rechtsnormen nur der Staat oder eine vergleichbare Körperschaft entsprechend berechtigt oder verpflichtet sein können.
Hierzu kommt noch die Problematik der Zwei-Stufen-Theorie:
Die Verwaltung hat im Rahmen ihrer Tätigkeit eine Wahlmöglichkeit zwischen privatrechtlichem und öffentlich-rechtlichem Handeln (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, §§ 54 ff. VwVfG). Diese Wahlmöglichkeit erfolgt in einer zweistufigen Betrachtungsweise.
Dadurch, daß für einen streitigen Vorgang sowohl öffentliche als auch privatrechtliche Vorschriften in Betracht kommen können, muß ihr Verhältnis zueinander bestimmt werden. Diese Bestimmung erfolgt im Rahmen der Zwei-Stufen-Theorie.
Die Zwei-Stufen-Theorie beruht auf dem Gedanken, daß ein einheitlicher Lebensvorgang sowohl privatrechtliche, als auch öffentlich-rechtliche Bestandteile aufweisen kann. Dabei ist zwischen dem ob und dem wie der Regelung zu unterscheiden.
Über das Ob der Leistung ergeht eine gesonderte Entscheidung (z.B. durch Bewilligungsbescheid) aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften. (1. Stufe)
Die Abwicklung des Leistungsverhältnisses (das Wie) kann durch einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Vertrag erfolgen, aufgrund dessen die Leistung tatsächlich gewährt und abgewickelt wird. (2. Stufe)
Das Ob ist grundsätzlich dem öffentlichen Recht zuzuordnen, d.h. ob die Verwaltung handelt.
Das Wie kann dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zugeordnet werden. Hierbei gibt es gewisse Anhaltspunkte:
Bei einem verlorenen Zuschuß handelt es sich um eine Form der Subvention. Subventionen werden normalerweise auf der Grundlage der Zwei-Stufen-Theorie geregelt.
Im Vergleich zu normalen Subventionen besteht beim verlorenen Zuschuß keine zweite Stufe. Demzufolge sind diese Zuschüsse gerade nicht für die Rückabwicklung (z.B. Rückzahlung der Subvention aufgrund eines Darlehens) vorgesehen.
Verlorene Zuschüsse sind immer dem öffentlichen Recht zuzuordnen.
Der verlorene Zuschuß wird nur einstufig durch VA bewilligt und daraufhin ausgezahlt. Die Auszahlung stellt keine selbständige 2. Stufe, sondern lediglich die Erfüllung des Bewilligungsbescheids dar.
Ein Widerruf eines verlorenen Zuschusses kann nur durch Widerruf eines
begünstigenden VA's gemäß § 49 VwVfG erfolgen. Im
Gegensatz dazu hat die Verwaltung bei Subventionen die Möglichkeit
die öffentlich-rechtliche Bewilligung aufzuheben oder den Vertrag
privatrechtlich zu kündigen.
Der Begriff des VA in § 42 VwGO entspricht dem in § 35 VwVfG.
Gemäß § 35 VwVfG ist ein VA jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (ï Legaldefinition).
Kurz formuliert würde dies bedeuten, ein VA ist eine Maßnahme (1) - einer Behörde (2) - auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts (3) - zur Regelung (4) - eines Einzelfalls (5) - mit Außenwirkung (6).
Daraus folgt, daß das Handeln des Verwaltungshelfers als Handeln der entsprechenden Behörde gilt, die dann auch angegriffen werden muß, während beim Beliehenen dieser selbst verklagt werden müßte.
Das ist der Fall, wenn der Kläger geltend machen kann, in eigenen Rechten verletzt worden zu sein.
Des weiteren ist dies der Fall, wenn es sich um einen Rechtssatz handelt, der zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist und dem einzelnen die Rechtsmacht verleiht, seine rechtlich geschützten Interessen gegenüber den durch die Norm verpflichteten Personen durchzusetzen. Indizien für ein subjektiv-öffentliches Recht sind ein begrenzter und überschaubarer Personenkreis und Mitwirkungsrechte für den Bürger, die nicht nur dem Informationsbedürfnis der Verwaltung dienen.
Das subjektive-öffentliche Recht kann sich aus einfach-gesetzlichen Vorschriften, welche gerade gegenüber dem Kläger Drittschutz entfalten, aus öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehungen (z.B. öffentlich-rechtlicher Vertrag, behördliche Zusage) oder aus Grundrechten ergeben.
Problematisch ist das subjektive-öffentliche Recht und deren Verletzung bei Verbänden. Ist der Verband selbst Adressat eines VA's, so besteht ein subjektives-öffentliches Recht, welches geschützt werden muß (z.B. aus Art. 5, 8, 9, 14 GG). Beruft sich ein Verband jedoch auf Umweltschutz oder auf die Interessen seiner Mitglieder, so ist er nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten betroffen. Ausnahme: Verbandsklage im Naturschutzrecht, vgl. 29 BNatSchG.
Weiterhin müssen gewisse Interessenvoraussetzungen erfüllt sein, da ansonsten die Klage ausgeschlossen ist. So soll § 42 II VwGO Popularklagen verhindern. Des weiteren soll sich der Einzelne nicht zum Sachwalter der Allgemeinheit machen oder mit seiner Klage die Interessen Dritter verfolgen. Schließlich hat der Bürger keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch.
Ebenfalls werden Klagen ausgeschlossen, mit denen tatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interessen verfolgt werden, die nicht rechtlich geschützt werden.
Gemäß der Möglichkeitstheorie, die nicht allzu hoch anzusetzen ist, soll das Geltendmachen einer Verletzung eigener Rechte (Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts) möglich sein, d.h. die Möglichkeit der Verletzung darf nicht eindeutig und offensichtlich ausgeschlossen sein.
Des weiteren muß bei der Anfechtungsklage der Kläger Adressat
des belastenden VA's sein; bei der Verpflichtungsklage muß der Kläger
die Möglichkeit geltend machen, einen Anspruch auf den begünstigenden
VA zu haben.
Erfolglos ist das Vorverfahren, wenn der Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde.
Umstritten ist die Behandlung des bereits verfristeten oder formfehlerhaften Widerspruchs. Ist der VA wegen Verfristung (§ 70 VwGO) bereits unanfechtbar und weist die Widerspruchsbehörde den Widerspruch deshalb als unzulässig zurück, so kann es im nachfolgenden Prozeß nur noch um die Frage gehen, ob die Verfristung zu Recht angenommen wurde. Die Klage selbst ist als unzulässig durch Prozeßurteil oder Gerichtsbescheid zurückzuweisen.
Entscheidet die Widerspruchsbehörde als "Herrin des Verfahrens" aber zur Sache oder läßt sie sich im Verwaltungsprozeß auf die Klage ein, ohne die Unanfechtbarkeit geltend zu machen, dann ist nach der Rechtsprechung des BVerwG die nachfolgende Klage nicht unzulässig (ð Sacheinlassung der Verwaltung).
Nach dieser Ansicht bleibt die Klage aber unzulässig, wenn ein Dritter durch die Unanfechtbarkeit bereits eine gefestigte Rechtsposition erlangt hat oder wenn die Widerspruchsbehörde den Prüfungsmaßstab beschränkt, also nicht "Herrin des Verfahrens" ist. Das "Sich-Einlassen" wäre dann ein Eingriff in Rechte Dritter bzw. in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde als Ausgangsbehörde.
Das Vorverfahren ist ein selbständiges Verwaltungsverfahren, das mit Einlegung des Widerspruchs gem. § 69 VwGO beginnt und durch einen Abhilfebescheid durch die Ausgangsbehörde (§ 72 VwGO) oder Widerspruchsbescheid durch die Widerspruchsbehörde (§ 73 VwGO) beendet wird.
Das Vorverfahren dient zur Selbstkontrolle der Verwaltung, der Entlastung der Gerichte und dem Rechtsschutz der Bürger.
Das Vorverfahren ist erforderlich, wenn es gesetzlich im Fall der Anfechtungs- und der Verpflichtungsklage vorgesehen ist oder in beamtenrechtlichen Streitigkeiten auch bei Leistungs- und Feststellungsklagen (§ 126 III BRRG).
Das Vorverfahren ist unstatthaft, d.h. nicht erforderlich, in den Fällen des § 68 I, 2 VwGO, wenn der VA von einer obersten Bundes- oder Landesbehörde erlassen wurde, wenn der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid eine erstmalige Beschwer enthält oder wenn dies gesetzlich vorgesehen (vgl. § 70 VwVfG) ist. Oberste Behörden im Sinne dieser Regelung sind der Bundespräsident, die Bundesregierung, die einzelnen Bundesminister, die Präsidenten von Bundestag und Bundesrat, die Präsidenten des BVerfG, des Bundesrechnungshofes, der Zentralbankrat und das Direktorium der Bundesbank. Nicht hingegen sind Bundesoberbehörden im Sinne des Art. 87 III GG oberste Behörden. Als Verwaltungsakte einer obersten Bundes- oder Landesbehörde sind auch Verwaltungsakte anzusehen, die von anderen Behörden namens und im Auftrag einer obersten Behörde erlassen werden. Dagegen verbleibt es bei Verwaltungsakten von Behörden, auf die oberste Bundesbehörden Zuständigkeiten delegiert haben, beim Erfordernis eines Vorverfahrens.
Das Vorverfahren muß zudem ordnungsgemäß durchgeführt worden sein, d.h. die Widerspruchsbehörde muß gem. §§ 70, 73 VwGO zuständig sein, Einlegung in der Form des § 70 I VwGO und Einhaltung der Frist der §§ 70 I, 70 II iVm. 58 II VwGO.
Merke: Fehler des Vorverfahrens, die nicht dem Widerspruchsführer
zuzurechnen sind, führen zur Rechtswidrigkeit des Widerspruchsbescheids,
aber nicht zur Unzulässigkeit der Klage.
Exkurs: Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs
Fraglich ist, ob eine Verböserung im Widerspruchsverfahren möglich ist.
War eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben, beträgt die Klagefrist
gem. § 58 II VwGO ein Jahr.
Gem. § 61 Nr. 1 VwGO sind natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts beteiligtenfähig.
Gem. § 61 Nr. 2 VwGO sind Vereinigungen beteiligtenfähig, wenn ihnen ein eigenes Recht zustehen kann.
Gem. § 61 Nr. 3 VwGO sind Behörden beteiligtenfähig, sofern dies das Landesrecht dies bestimmt. So z.B. die Bezirksregierung in RP im Rahmen der sog. Beanstandungsklage gem. § 17 II AG-VwGO RP.
Liegt die Beteiligtenfähigkeit nicht vor, so ist die Klage unzulässig, ohne das es auf die Klageart oder ein möglicherweise verletztes Recht ankäme. Geht der Streit aber gerade um das Vorliegen der Beteilgtenfähigkeit, dann ist der Kläger insoweit als beteiligtenfähig zu behandeln.
Exkurs: Im Widerspruchsverfahren gilt § 11 VwVfG anstelle des § 61 VwGO.
Des weiteren muß der Kläger auch prozeßfähig sein.
Die Prozeßfähigkeit ist die prozessuale Handlungsfähigkeit,
d.h. die Fähigkeit, im Prozeß rechtswirksame Handlungen vornehmen
zu können. Sie entspricht der zivilrechtlichen Geschäftsfähigkeit
(vgl. §§ 2, 104 ff. BGB).
Die örtliche Zuständigkeit bestimmt, welches Gericht innerhalb
derselben Instanz über den Streitgegenstand zu entscheiden
hat. Die örtliche Zuständigkeit ist in § 52 VwGO geregelt.
Für Streitigkeiten über unbewegliches Vermögen oder ein
ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis ist der Ort entscheidend.
Über Klagen aus dem Beamten- oder vergleichbarem Dienstverhältnis
richtet sich die Zuständigkeit des VG nach dem dienstlichen Wohnsitz,
subsidiär nach dem Wohnsitz des Klägers. Für Anfechtungsklagen
gegen Bundesbehörden u.ä. entscheidet sich die Zuständigkeit
nach dem Sitz der Behörde. Bei allen Anfechtungsklagen außer
den grundstücksbezogenen und Klagen aus dem Dienstverhältnis
ist das VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt
erlassen wurde. Bei "überlappenden" Zuständigkeiten entscheidet
der Wohnsitz des Beschwerten. Für alle übrigen Klagen ist das
VG örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz
hat. Ist ausnahmsweise ein Bürger Beklagter, so ist dies der Wohnsitz
oder Aufenthalt.
Daher ist es einfacher darzustellen, wann das Rechtsschutzbedürfnis einer Klage nicht mehr gegeben ist:
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf einem einfacheren, aber gleich effektiven Weg erreichen kann.
Es fehlt, wenn er es auch mit Hilfe des Gerichts nicht mehr erreichen kann.
Es fehlt auch, wenn die Inanspruchnahme des Gerichts wegen eines vorausgegangenen Verhaltens des Klägers rechtsmißbräuchlich ist.
Es fehlt in der Regel für vorbeugende Unterlassungs- und Feststellungsklagen des Bürgers gegen die Verwaltung, in denen es dem Bürger zumutbar ist, zunächst die Entscheidung der Verwaltung abzuwarten.
Es fehlt in der Regel auch bei Anfechtungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklagen, wenn die Hauptsache sich erledigt hat und die Klage dadurch gegenstandslos wird, der Kläger aber, obwohl dies offensichtlich ist gleichwohl seine Klage in vollem Umfang aufrechterhält und nicht auf einen Antrag auf Feststellung (§§ 43, 113 I,4 VwGO) übergeht.
Es fehlt in der Regel auch bei Verpflichtungsklagen, wenn die Behörde einem Antrag in vollem Umfang stattgegeben hat.
Das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag nach
§ 47 VwGO fehlt, wenn der Antragsteller seine Rechtsstellung nicht
verbessern kann.
Eine objektive Klagenhäufung liegt nur bei mehreren Klagebegehren (Ù Streitgegenständen) vor, nicht aber, wenn ein Ziel aus mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt wird. Die Klagebegehren können nebeneinander, d.h. kumulativ, oder eventual, d.h. als Haupt- und Hilfsantrag, gestellt werden.
Die Zulässigkeit der objektiven Klagenhäufung - nicht der Klagen als solcher - setzt voraus, daß die Klagebegehren sich gegen denselben Beklagten richten, im rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen und daß dasselbe Gericht zuständig ist. Nicht dagegen ist erforderlich, daß es sich um dieselbe Klageart handelt.
Sind die Klagebegehren nach § 44 VwGO miteinander verbunden, so verhandelt und entscheidet das Gericht über sie gemeinsam. Liegen die Voraussetzungen der Klagenhäufung nicht mehr vor, so muß das Gericht die Verfahren voneinander trennen. Auch unabhängig von der Klagenhäufung hat das Gericht die Möglichkeit über einzelne Ansprüche durch Teilurteil zu entscheiden.
Bei der objektiven Klagenhäufung ergeben sich Besonderheiten, wenn
die verschiedenen Anträge nicht isoliert nebeneinander stehen, sondern
der Erfolg des zweiten Antrags vom Erfolg des ersten Antrags abhängig
ist (Ù sog. Stufenklage). Eine
Stufenklage ist grundsätzlich unzulässig. Der Kläger muß
in diesen Fällen regelmäßig zwei Prozesse nacheinander
führen. Das Gesetz macht hiervon zwei Ausnahmen (vgl. §§
113 I,2 113 IV VwGO). Nach § 113 I, 2 VwGO kann mit der Anfechtungsklage
ein Antrag auf Rückgängigmachung der Vollziehung verbunden werden,
wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt des Urteils schon vollzogen ist. Nach
§ 113 IV VwGO ist die Häufung einer Anfechtungsklage mit einer
allgemeinen Leistungsklage oder einer Verpflichtungsklage zulässig.
Nicht zulässig ist dagegen die Häufung von zwei Verpflichtungsklagen.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf diesen Fall ist nach h.M. aus
Gründen der Gewaltenteilung nicht möglich, da sich sonst das
Gericht über den Entscheidungsvorrang der Behörde bezüglich
des ersten Verwaltungsaktes hinwegsetzen würde.
Begründetheit der Anfechtungsklage
aa. Erforderlichkeit der Ermächtigungsgrundlage
bb. Tatbestandsvoraussetzungen
cc. VA-Befugnis
bb. Ausführbarkeit
cc. Verhältnismäßigkeit
dd. Ermessen
selbständige Anstalt, Körperschaft des öffentlichen
Rechts
aa. § 44 VwVfG: wenn (+) Ù Verwaltungsakt ist nichtig
bb. § 45 VwVfG: wenn (+) Ù Heilung von Verfahrens-/Formfehlern
Der Bürger kann die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts bei der Behörde
(§ 44 V VwGO) oder bei Gericht (§ 43 I, 2. Alt. VwGO - Nichtigkeitsfeststellungsklage)
geltend machen, d.h. grundsätzlich ist die Anfechtungsklage gegen
einen nichtigen Verwaltungsakt statthaft !
Ù bezüglich der Subventionsrückforderung (u.ä. Leistungen) ergibt sich die VA-Befugnis aus der sogenannten Kehrseitentheorie, d.h. die Rückforderung einer Leistung erfolgt durch die gleiche Rechtsform, wie ihre Bewilligung
d.h., der betroffene Bürger muß eindeutig erkennen können,
was von ihm verlangt wird.
Ù es gilt der Empfängerhorizont
ð die Maßnahme muß
geeignet sein, d.h. objektiv tauglich sein, den angestrebten Erfolg
zu erreichen.
ð Die Maßnahme muß
erforderlich (notwendig) sein, d.h. es gilt das Prinzip des gerinst-
möglichen Eingriffs Ù es dürfen keine anderen gleich geeigneten Mittel zur Verfügung
stehen, die den Betroffenen und die Allgemeinheit weniger beeinträchtigen.
a . Entschließungsermessen
b . Auswahlermessen
ð d.h., das Verwaltungsgericht kann nur das behördliche bereits ausgeführte bzw. aus-
geübte Ermessen auf Ermessensfehler hin überprüfen (vgl. § 114 VwGO)
Ù Erläuterungen im Anschluß.
Erläuterungen zum Ermessen:
ð Die Ermessensentscheidung wird wie eine "gebundene Entscheidung" behandelt.
ð Begehrt der Bürger einen Verwaltungsakt, dessen Erlaß im Ermessen der Behörde liegt, führt hier eine Ermessensreduktion auf Null dazu, daß der Bürger dann sogar einen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt geltend machen kann, obwohl es sich ursprünglich um einen Ermessens-VA gehandelt hat.
ð Indiz für eine Ermessensreduktion
auf Null ist z.B. eine Gefährdung von höherrangigem Gütern
!
Erläuterungen zum Vorrang/Vorbehalt des Gesetzes:
je gewichtiger die Auswirkung auf die Allgemeinheit ist und
je umstrittener der Fragekomplex in der Öffentlichkeit diskutiert wird,
desto enger und präziser muß die ermächtigende gesetzliche
Regelung sein !!!
Solche Entscheidungen sind nach dem Rechtsstaats-/ und Demokratieprinzip - und aufgrund der Grundrechte - vom Gesetzgeber selbst zu treffen und dürfen nicht vollständig der Verwaltung überlassen werden.
Wesentlich sind Entscheidungen und unterliegen dann dem Parlamentsvorbehalt, d.h. ein detailliertes, formelles Gesetz ist notwendig, wenn
Lehre vom Totalvorbehalt: jedes Tätigwerden des Staats bedarf gesetzlicher
Grundlagen. Dem steht aber entgegen, daß diese Lehre dadurch zu eng
gefaßt ist, daß ein zu hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde.
Beispiel hinsichtlich der Notwendigkeit einer gesetzlichen Regelung anhand vom Schulwesen:
(ð d.h. bei folgender Punkte greift
der Gesetzes-/ bzw. Parlamentsvorbehalt)
Der Gesetzgeber muß die wesentlichen Entscheidungen selbst treffen
und kann sie nicht der Schulverwaltung oder der entsprechenden Behörde
überlassen, d.h. je wesentlicher eine schulische Angelegenheit ist,
um so präziser müssen die gesetzlichen Regelungen sein.
ð der Gesetzgeber muß die
Entscheidung vollständig selbst treffen und kann diese nicht der Ver-
waltung durch Rechtsverordnung oder Satzung überlassen.
ð ausreichend ist eine verfassungsmäßige
Ermächtigung in Form eines formellen Gesetzes.
Regelungen werden dann im Einzelnen durch Rechtsverordnungen der Exekutive oder mittels einer Autonomieeinräumung an die Selbstverwaltungsträger durch Satzung getroffen.