|
|
Vertrag, Willenserklärung und Rechtsgeschäft
|
|
Laurent Lafleur
Vertrag, Willenserklärung und Rechtsgeschäft
A. VERTRAG
I. Bedeutung
Ein Vertrag ist eine Willenseinigung zwischen den Vertragspartnern.
Die Bedarfsdeckung im privaten und wirtschaftlichen Bereich erfolgt vor allem durch Verträge, die auf den Austausch von
Vermögensgütern gerichtet ist. Ein Vertrag ist auch gegeben, wenn nur eine einseitige Leistungspflicht vorhanden ist, so ist auch die Schenkung ein Vertrag (§
516).
II. Vertragsfreiheit
Vertragsfreiheit ist die Freiheit eines einzelnen Verträge zu schließen, sie ist durch Art. 2 I GG verfassungsrechtlich
gewährleistet und wird in § 305 für das BGB konkretisiert.
Die Vertragsfreiheit beinhaltet die Abschlußfreiheit (ob und mit wem ein Vertrag geschlossen wird) und die
Gestaltungsfreiheit (der Inhalt des Vertrages kann innerhalb der vom Gesetz bestimmten Grenzen frei von den Vertragspartnern bestimmt werden)
III. Begriff
Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen
Willenserklärungen von mindestens zwei Personen besteht.
Der Vertrag setzt folgendes voraus:
-
Willenserklärungen von mindestens zwei Personen (Angebot und
Annahme).
-
Inhaltliche Übereinstimmung der Willenserklärungen.
-
Willenserklärungen müssen mit Bezug aufeinander abgegeben
werden.
Eine Form ist, soweit vom Gesetzgeber nicht anders bestimmt, nicht
notwendig.
B. WILLENSERKLÄRUNG
I. Begriff
Die Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die auf die Erzielung eines rechtlichen Erfolges
gerichtet ist.
Sie besteht aus zwei Elementen, dem (inneren) Willen (subjektiver Tatbestand) und der Äußerung (objektiver Tatbestand) dieses Willens.
Wille und Erklärung bilden als Willensäußerung eine Einheit. Der innere Wille wird in :
-
Handlungswillen, d. h. das Bewußtsein überhaupt zu
handeln
-
Erklärungswillen, d. h. das Bewußtsein des Handelnden, eine
rechtserhebliche Erklärung abzugeben.
-
Geschäftswillen, d. h. den Willen, mit der Erklärung eine
ganz bestimmte, konkrete Rechtsfolge herbeizuführen
eingeteilt.
Aus diesen Elementen setzt sich eine fehlerfreie Willenserklärung zusammen. Eine andere Frage ist jedoch, unter welchen
Umständen eine Willenserklärung zwar fehlerhaft, aber dennoch wirksam sein kann. Nach allgemeiner Meinung muß der Handlungswille auf jeden Fall vorliegen, ist dieses
Tatbestandsmerkmal nicht gegeben, kann nicht von einer wirksamen Willenserklärung gesprochen werden. Nach allgemeiner Meinung, muß der Geschäftswille für eine wirksame
(wenn auch fehlerhafte) Willenserklärung nicht vorliegen.
Problem: Fehlen des Erklärungsbewußtseins (Erklärungswillen)
(siehe dazu auch den Aufsatz "Das Erklärungsbewusstsein bei der Willenserklärung" von Patrick Dahm)
Umstritten ist allerdings, ob bei fehlendem Erklärungsbewußtsein eine wirksame Willenserklärung vorliegt.
Nach einem Teil der Literatur muß der Erklärende mit sog. aktuellem Erklärungsbewußtsein
handeln.
-
Dies wird auf die Regelung des § 118 gestützt, der einen Fall des
fehlenden Erklärungsbewußtseins regelt.
Nach hM soll es jedoch lediglich auf ein sog. potentielles
Erklärungsbewußtsein ankommen. Demnach soll es für eine zurechenbare, wirksame Willenserklärung ausreichen, wenn der Erklärende bei Anwendung der
verkehrserforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, daß sein Partner seine Erklärung als rechtlich erheblich ansieht.
-
Für diese Ansicht werden die allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes
angeführt; der Vertragspartner muß sich grundsätzlich auf das verlassen können, was ihm gegenüber unmißverständlich erklärt wird.
-
Darüber hinaus spricht auch die Regelung des § 119 I für diese Ansicht;
soweit jemand eine Erklärung abgibt, die er mit diesem Inhalt nicht abgeben wollte, ist er zunächst gebunden. Um sich von der Erklärung zu lösen, muß er anfechten. Der
hinter § 119 stehende Gedanke treffe auch auf das fehlende Erklärungsbewußtsein zu.
-
Die Regelung des § 118 wird demgegenüber als nicht
verallgemeinerungsfähiger Sonderfall angesehen.
Der innere Wille verwirklicht sich in einer Äußerung, die einen Willen
zum Ausdruck bringt, eine bestimmte Rechtsfolge herbeizuführen. Dies ist der Fall, wenn man von dem erkennbaren Verhalten auf einen dadurch ausgedrückten Geschäftswillen
schließen kann. Dies kann auf verschiedene Arten geschehen :
-
Die ausdrückliche, direkte, unmittelbare Willenserklärung
drückt den Geschäftswillen des Handelnden konkret aus.
-
Die konkludente, indirekte, mittelbare Willenserklärung
drückt den Geschäftswillen durch ein Verhalten aus, das eigentlich einem anderen unmittelbaren Zweck dient.
1. Schweigen als
Willenserklärung
In Ausnahmefällen kann auch ein Unterlassen eine Willenserklärung sein, allgemein ist aber davon auszugehen, daß aus einem
Schweigen keine Willenserklärung erfolgt. Das Schweigen hat jedoch im BGB in folgenden fünf Fällen eine rechtserhebliche Bedeutung:
-
Schlüssiges Schweigen, § 157
-
Genehmigung der Hypothekenschuldübernahme, § 416 I
-
Billigung nach Fristablauf bei Probekauf, § 496 2
-
Schenkungsangebotsannahme nach Fristablauf, § 516 III
-
Erbschaftsannahme nach Ablauf der Ausschlagungsfrist, §
1943
Hier sollen die Regeln über die Willenserklärungen entsprechend
angewendet werden; es sei nicht einzusehen, warum der Schweigende an sein Schweigen stärker gebunden sein solle als der Redende an ein ausdrücklich erklärtes "Ja". Auch ist
die Anfechtbarkeit für den praktisch wichtigsten Fall des § 1943 in § 1956 sogar ausdrücklich angeordnet.
Eine Irrtumsanfechtbarkeit kann allerdings nicht darauf gegründet werden, daß der Schweigende die seinem Schweigen vom Gesetz
zuerkannte Bedeutung nicht gekannt habe. Hier liegt dann vielmehr ein sog. unbeachtlicher Motivirrtum vor.
-
§ 119 wolle den fehlerfreien Willen zur Geltung bringen; die gesetzlich
angeordnete Rechtsfolge des Schweigens beruhe aber gerade nicht auf dem Willen des Schweigenden.
Im HGB hat das Schweigen in folgenden drei Fällen eine
Bedeutung:
-
Handelsbrauch des kaufmännischen Bestätigungsschreibens, § 346
HGB
-
Schweigen eines Kaufmanns, dessen Gewerbebetrieb die Besorgung von
Geschäften für andere mit sich bringt, § 362 I HGB
-
Verstoß gegen Untersuchungs- und Rügepflicht, § 377 II
HGB
Auch können die Parteien eines Vertrags vereinbaren, daß das Schweigen
einer Partei als Annahme gelten soll. In AGB ist dies allerdings nur in den strengen Grenzen des § 10 Nr. 5 AGBG möglich.
-
Hiernach ist eine Klausel unwirksam, die dem Empfänger das Schweigen als
Erklärungsmittel einseitig aufdrängt und ihm eine Erklärungspflicht aufgebürdet wird.
2. Schweigen als Ablehnung
Soweit das Schweigen als Ablehnung gilt, § 108 II 2, § 177 II 2, § 415 II 2, sind die Regeln über die Willenserklärungen
nicht, auch nicht analog anwendbar.
-
Medicus begründet dies damit, daß die Rechtsfolge des Schweigens auch
unvermeidbar dann einträte, wenn ein erklärtes "Nein" nichtig oder anfechtbar wäre, da auch die Nichtigkeit oder Anfechtung eines erklärten "Nein" noch kein "Ja"
bedeuten würden, sondern erst den Weg dahin frei machen. Zu einem "Ja" sei es aber in den gesetzlich geregelten Fällen nach Ablauf der Frist zu
spät.
II. Arten
Man unterscheidet zwischen zwei Arten von Willenserklärungen:
-
Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind die
Willenserklärungen, die an eine andere Person gerichtet sind.
-
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen sind nicht an
eine andere Person gerichtet (Testament).
III. Abgrenzung
Willenserklärungen sind von Realakten und geschäftsähnlichen Handlungen zu unterscheiden.
Realakte sind Handlungen, die unabhängig vom Willen des Handelnden Rechtsfolgen
haben (§ 950, das Handeln bei der Auslobung).
Geschäftsähnliche Handlungen sind
Willensäußerungen, die Rechtsfolgen besitzen, auch wenn diese nicht vom Handelnden gewollt wurden (Mahnung, Abmahnung, Androhung des Selbsthilfeverkaufs).
C. ABGABE UND ZUGANG DER WILLENSERKLÄRUNG
I. Interessenlage
Zu einer gültigen Willenserklärung reicht die Existenz einer solchen alleine regelmäßig nicht aus, sie muß dem Empfänger auch
zugehen. Da dieser Empfänger bei der Erklärung auch abwesend sein kann, sich aber auf eine eventuell neue Rechtslage vorbereiten muß, muß der Gesetzgeber
regeln, ab wann eine Willenserklärung als zugegangen gilt.
-
Absendungstheorie: Abgabe und Wirksamkeit der Willenserklärung fallen
zusammen.
-
Vernehmungstheorie: Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den
Empfänger.
Diese beiden Theorien sind jedoch sehr unausgewogen, in dem
einen Fall wird der Erklärende zu sehr bevorzugt, im anderen der Empfänger. Das BGB geht daher von der Empfangs- oder Zugangstheorie aus (§ 130 I 1). Die
Willenserklärung gilt als wirksam, sobald sie in die Sphäre des Empfängers eindringt. Fehler auf dem Wege zum Empfänger gehen zu Lasten des Erklärenden, sobald die Erklärung
in die Sphäre des Empfängers gelangt, kann davon ausgegangen werden, daß er sie zur Kenntnis nehmen kann, die Kenntnisnahme selbst ist jedoch nicht
erforderlich.
II. Abgabe der Willenserklärung
1. Voraussetzungen
Unterscheidung zwischen nicht empfangsbedürftigen und empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Eine nicht empfangsbedürftige
Willenserklärung wird regelmäßig mit der Abgabe (Entäußerung) wirksam. Empfangsbedürftige Willenserklärungen hingegen müssen nicht nur entäußert werden, sondern zusätzlich
auf den Empfänger gerichtet sein, und diesem muß es unter normalen Umständen möglich sein, Zugang zur Erklärung zu haben.
-
Mündliche Erklärungen gegenüber Anwesenden gelten als abgegeben, wenn der
Empfänger in der Lage ist sie zu verstehen (gilt auch für Telefon)
-
Mündliche Erklärungen gegenüber Abwesenden geschehen durch einen
Boten
-
Schriftliche Erklärungen gegenüber Anwesenden gelten als abgegeben, wenn
sie durch den Empfänger entgegengenommen wurden
-
Schriftliche Erklärungen gegenüber Abwesenden gelten als abgegeben, wenn
das Schriftstück auf den Weg zum Empfänger gebracht wurde und normalerweise mit dem Zugang beim Empfänger gerechnet werden darf
2. Rechtliche Bedeutung
Bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen ist die Abgabe eine der Voraussetzungen für die Wirksamkeit. Der Zeitpunkt der Abgabe ist
für einige Eigenschaften des Erklärenden (Tod, Geschäftsunfähigkeit nach § 130 II, aber auch Irrtum nach § 119) relevant.
III. Zugang der Willenserklärung
1. Zugang gegenüber einem Abwesenden
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird nach § 130 I S. 1 mit dem Zugang beim Empfänger wirksam.
Zugang ist nach hM dann gegeben, wenn der Empfänger unter normalen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen
kann; eine tatsächliche Kenntnisnahme ist also nicht erforderlich. Dafür ist es erforderlich, daß das Schriftstück in den Machtbereich (Sphäre) des Empfängers gerät
(Briefkasten, Postfach etc.). Unter normalen Umständen versteht man die Verkehrssitten, es muß dem Empfänger zuzumuten sein, die Erklärung entgegenzunehmen (kein Anruf
mitten in der Nacht).
Der Zugang kann auch über eine Mittelsperson stattfinden :
-
Beim Empfangsvertreter ist der Zugang
schon gegeben, wenn die Erklärung ihm zugeht, eine Übermittlung an den Empfänger ist nicht nötig.
-
Beim Empfangsboten geht die Erklärung zu
dem Zeitpunkt zu, an dem man nach den Verkehrssitten mit der Weitergabe an den Empfänger rechnen kann.
-
Beim Erklärungsboten geht die Erklärung
zu, wenn diese dem Empfänger erklärt wurde.
Die Erklärung kann jedoch durch einen Widerruf des Erklärenden, der
spätestens zeitgleich mit der Erklärung eintreffen muß, trotz des Zugangs unwirksam sein (§ 130 I 2).
2. Zugang gegenüber einem Anwesenden
Hier ist keine gesetzliche Regelung vorhanden, daher wird der Grundgedanke aus § 130 entnommen.
Schriftliche Erklärungen gegenüber Anwesenden gelten als zugegangen, sobald sie in den Machtbereich des Empfängers
geraten. Erforderlich ist also, daß der andere Teil die Verfügungsmacht über die schriftliche Erklärung erhält.
Mündliche Erklärungen gegenüber Anwesenden gelten regelmäßig als zugegangen, sobald der Empfänger sie zur Kenntnis
genommen hat (Vernehmungstheorie).
-
Die Interessen werden durch diese Theorie jedoch nicht gleich stark
vertreten, so müßte der Zugang schon dann gegeben sein, wenn der Erklärende keinen Zweifel daran haben kann, daß der Empfänger die Erklärung nicht verstanden
hat.
3. Zugangshindernisse
Es kann zu einer Verweigerung der Annahme einer Erklärung kommen, hierbei muß man zwischen der berechtigten Verweigerung, die zu
Lasten des Erklärenden geht, und der unberechtigten Verweigerung, die zu Lasten des Erklärungsempfängers geht, unterscheiden.
4. Zugangsverzögerung
Bei Zugangsverzögerungen soll nach der früher hM eine Zugangsfiktion gegeben sein; die Erklärung soll als zugegangen gelten, sobald
die den Empfänger ohne das von ihm geschaffene Hindernis erreicht hätte.
Nach einer neueren Auffassung soll die Erklärung dagegen erst dann zugegangen sein, wenn sie wirklich in den neuen Bereich des
Empfängers gelangt ist. Allerdings könne sich der Empfänger nicht auf die von ihm selbst verursachte Verspätung des Zugangs berufen.
-
Im Gegensatz zu der älteren Auffassung, nach der die Erkläung kraft der
Fiktion des Zugangs in jeder Hinsicht wirksam geworden ist, so daß er Erklärende gebunden ist, bleibt der Erklärende nach der neueren Auffassung Herr seiner Erklärung.
Er kann sich entweder weiter um wirklichen Zugang bemühen, der dann hinsichtlich der Rechtzeitigkeit zurückwirkt oder er kann auf weitere Bemühungen verzichten und so
die Erklärung ungeschehen sein lassen.
Der Erklärende soll im Einzelfall verpflichtet sein, auf ein ihm
bekanntes Zugangshindernis auf der Seite des Empfängers Rücksicht zu nehmen.
4. Besondere Fälle des Zugangs
Die Erklärung gegenüber Geschäftsunfähigen wird wirksam, wenn sie dem gesetzlichen
Vertreter zugeht (§ 131 I).
Für die Erklärung gegenüber einem beschränkt Geschäftsfähigen gilt allgemein das
gleiche, (§ 131 II 1) jedoch kann eine Erklärung wirksam zugegangen sein, wenn der gesetzliche Vertreter vorher seine
Einwilligung erteilt hat, oder der beschränkt Geschäftsfähige lediglich einen rechtlichen Vorteil aus der Erklärung erhält.
Die Vorschrift des § 131 II steht allerdings insofern in einem Widerspruch zu § 108 III, als daß der von einem
beschränkt Geschäftsfähigen abgeschlossene Vertrag im Rahmen des § 108 III auch dadurch wirksam werden kann, daß der nunmehr unbeschränkt Geschäftsfähige den Vertrag
genehmigt. Dieses Ergebnis würde aber durch diese fehlende Möglichkeit im Rahmen des § 131 II 1 vereitelt.
Konstruktiv läßt sich dieses Ergebnis dadurch vermeiden, daß die Genehmigung des Vertrags nach § 108 III ausnahmsweise auch den Zugang beim Minderjährigen rückwirkend
wirksam macht.
Für Erklärungen gegenüber einer Behörde gilt nach § 130 III das Gleiche wie für empfangsbedürftige Willenserklärungen.
Die Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher oder durch das Amtsgericht ist mit dem oben definierten Zugang gleichzusetzen (§ 132 I
u. II).
D. RECHTSGESCHÄFT
I. Begriff
Ein Rechtsgeschäft besteht aus mindestens einer Willenserklärung, welche die Rechtsordnung an den Eintritt eines gewollten
rechtlichen Erfolges knüpft.
Oft reicht die Willenserklärung allein nicht aus, um den Tatbestand des Rechtsgeschäft zu erfüllen, in vielen Fällen müssen noch
andere Tatbestandsmerkmale auftreten, wie z. B. ein Realakt. (§ 929; Einigung (Willenserklärungen) und Übergabe (Realakt). Die
Rechtsordnung muß das Rechtsgeschäft anerkennen, so ist ein wucherischer Kaufvertrag nach § 138 II nichtig.
Einseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärung einer einzigen Person, z. B. Testament oder
Kündigungserklärung.
Mehrseitige Rechtsgeschäfte enthalten die Willenserklärungen mehrerer Personen, z. B. Verträge, Gesamtakte und
Beschlüsse.
Gesamtakte unterscheiden sich von Verträgen dadurch, daß sie zwar auch mehrere Willenserklärungen enthalten, diese
jedoch nicht wechselseitig sind, sondern gleichlaufende, parallele Erklärungen sind.
Beschlüsse sind gleichgerichtete Willenserklärungen von mehreren Personen in einer Gesellschaft oder anderen
Vereinigungen. Das Ziel des Beschlusses ist es, die inneren Rechtsverhältnisse der jeweiligen Vereinigung zu regeln. Ein Beschluß ist bindend, soweit die erforderliche
Mehrheit erreicht worden ist. Die Bestimmungen darüber, in welchen Fällen welche Mehrheiten nötig sind, ergeben sich aus der Satzung, dem Gesellschaftsvertrag oder dem
Gesetz.
E. ANGEBOT UND ANNAHME
I. Angebot
Das Angebot (Antrag, Offerte) ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Somit wird das Angebot erst mit dem Zugang
beim Empfänger wirksam. Durch das Angebot wird einem anderen ein Vertragsschluß angeboten, dieser Vertragsschluß hängt nur noch von der Zustimmung des Empfängers ab (Antwort
"ja" reicht aus). Das bedeutet, daß ein Angebot die wesentlichen Punkte des Vertrages beinhalten muß, so z. B. beim Kauf den Kaufpreis und die Sache (essentialia
negotii). Auch der Vertragspartner muß normalerweise aus dem Angebot zu erkennen sein. Ist dies nicht der Fall, so muß im Einzelfall entschieden werden, ob es sich
wirklich um ein Angebot, oder nur um eine unverbindliche invitatio ad offerendum (Schaufenster) handelt.
1. Wirkung
Gemäß § 145 ist der Antragende an seinen Antrag gebunden. Der Empfänger gerät so in eine rechtlich lediglich
vorteilhafte Position (Geschäftsfähigkeit), da er sich aussuchen kann, ob er das Angebot annimmt oder nicht. Der Antrag kann jedoch
bis zum Zugang beim Empfänger widerrufen werden (§ 130 I S.2). Der Antragende kann seine Gebundenheit jedoch ausschließen oder befristen. Dazu muß das Angebot jedoch die
Ausschließung oder die Befristung beinhalten.
2. Erlöschen des Angebots
Angebote erlöschen durch Ablauf der Frist, durch Ablehnung durch den Empfänger, und in Ausnahmefällen durch Tod oder Geschäftsfähigen.
Die Ablehnung des Antrags (§ 146) ist, wie der Antrag selbst, eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Auch wenn das Angebot verändert angenommen wird, handelt es sich um
eine Ablehnung des Antrags, der somit erlischt. Allerdings hat der ursprünglich Antragende die veränderte Annahme als neues Angebot aufzufassen (§ 150 II). Wird ein Angebot
nicht rechtzeitig angenommen, erlischt es nach § 146. Die Fristbestimmung erfolgt durch den Antragenden oder durch Gesetz. Hat der Antragende dem Empfänger eine Frist
zur Annahme des Angebots gestellt, so hat die Annahme innerhalb dieser Frist zu erfolgen. Grundsätzlich beginnt die Frist mit der Abgabe des Angebots und endet mit dem
Zugang der Annahme.
Falls der Antragende keine Frist festgesetzt hat, so gelten die Bestimmungen des § 147 I, II. Wenn der Empfänger anwesend ist, so hat
er den Antrag sofort anzunehmen, ansonsten erlischt das Angebot (gleiches für Telefon).
Nach § 147 II ist der Antrag gegenüber einem Abwesenden solange gültig, wie der Antragende normalerweise mit einer Antwort rechnen
kann. Das ist alles ziemlich schwammig, es kann aber davon ausgegangen werden, daß der Antragende eine Frist bestimmen wird, wenn er daran interessiert ist.
Regelmäßig erlischt ein Antrag nicht mit dem Tode oder der Geschäftsunfähigkeit des Antragenden. Ausnahmen sind möglich, wenn aus dem
(hypothetischen) Willen des Toten erkennbar wird, daß der Antrag mit seinem Tod erlöschen sollte (Verbrauchsgüter). Die Annahme ist in diesen Fällen den Erben oder dem
gesetzlichen Vertreter gegenüber abzugeben (§ 153, § 130 II).
Das Erlöschen eines Antrags macht ihn rechtlich inexistent, dabei spielt es keine Rolle, ob der Antrag im nachhinein noch angenommen
wird. Die verspätete Annahme gilt jedoch wieder als neues Angebot (§ 150).
Dies gilt auch für Annahmen, die wegen unregelmäßiger Beförderung verspätet eintreffen. Der Antragende muß in diesem Fall geschützt
werden, allerdings hat auch der Annehmende ein Recht darauf, zu erfahren, daß seine Annahme durch Gründe, die er nicht zu verschulden hat, ungültig geworden ist. Somit ist
der Antragende nach § 149 dazu verpflichtet, dem Annehmenden die (unnatürliche und für ihn als solche erkennbare) Verspätung unverzüglich anzuzeigen, tut er dies, so
erlischt sein Angebot, andernfalls gilt die Annahme als zugegangen.
II. Annahme
Die Annahme ist wie das Angebot eine grundsätzlich empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Annahme wird mit dem Zugang
beim Antragenden wirksam, sie kann jedoch nach § 130 I 2 bis zum Zugang widerrufen werden. Die Annahme muß in bezug auf das Angebot abgegeben werden und muß inhaltlich mit
dem Angebot übereinstimmen, ansonsten ist kein Vertrag zustande gekommen. Die Annahme kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten erfolgen. In einigen Ausnahmefällen
ist der Zugang der Annahme nicht erforderlich (§ 151). Dies ist der Fall, wenn nach der Verkehrssitte kein Zugang erforderlich ist oder wenn der Antragende auf eine Annahme
verzichtet; in beiden Fällen kommt ein wirksamer Vertrag zustande.
Eine andere Ausnahme liegt bei der notariellen Beglaubigung, werden Antrag und Annahme zeitlich unabhängig voneinander beglaubigt,
wird die Annahme mit der Beglaubigung, und nicht erst mit dem Zugang wirksam (§ 152).
Bei einer privatrechtlichen Versteigerung kommt der Vertrag durch Zuschlag des Versteigerers zustande, auch diese Annahme ist nicht
empfangsbedürftig (§ 156).
1. Wirkung
Wenn die Annahme mit dem Antrag inhaltlich übereinstimmt und vor dem Erlöschen des Antrags wirksam wird, so ist ein Vertrag zustande
gekommen. Zum Erlöschen des Angebots, siehe oben.
III. Sonderfälle
1. Option
Durch einen sogenannten Optionsvertrag, kann einem Vertragspartner das Recht eingeräumt werden, einen Vertrag
ausschließlich mit dem Angebot abzuschließen, eine Annahme des Vertragspartners ist nicht notwendig (Verlängerung eines befristeten Mietvertrages, Abonnements).
2. Sozialtypisches Verhalten
Nach einer Auffassung soll im modernen Massenverkehr ein Vertrag nicht durch Angebot und Annahme, sondern allein durch
tatsächliche Inanspruchnahme der Leistung zustande kommen. Eine solche Inanspruchnahme müsse nach dieser Ansicht nach ihrer sozialtypischen Bedeutung die
Rechtsfolgen rechtsgeschäftlichen Handelns hervorrufen. Ein Vertrag soll folglich unabhängig von einem rechtsgeschäftlichen Willen allein durch tatsächliches Verhalten
zustande kommen.
Der Grund für diese Lehre vom sozialtypischen Verhalten ist die Überwindung von zwei Problemkreisen:
-
Der beschränkt
Geschäftsfähige, der ohne Wissen seiner Eltern eine Leistung in Anspruch nimmt, soll zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet werden.
-
Der Geschäftsfähige, der von der Leistung gebraucht macht, soll auch dann
zur Gegenleistung verpflichtet sein, wenn er bei der Inanspruchnahme der Leistung erklärt, er wolle weder die Leistung erhalten, noch eine Gegenleistung erbringen
(bewachter Parkplatz).
Die Lehre vom sozialtypischen Verhalten wird jedoch von der ganz hM
abgelehnt.
-
Dies wird zunächst damit begründet, daß sie keine Stütze im Gesetz
finde. Denn im Gesetz wird für den Vertragsschluß Angebot und Annahme verlangt.
-
Auch wird die Lehre als unnötig angesehen, da in der Inanspruchnahme meist
eine konkludente Willenserklärung zu sehen ist.
Die beiden von der Lehre vom sozialtypischen Verhalten aufgeworfenen
Problemkreise sollen vielmehr folgendermaßen gelöst werden:
Der Minderjährige, der ohne Zustimmung seiner Eltern von einer Leistung Gebrauch
macht, schließt keinen gültigen Vertrag, so daß er aus Vertrag nicht in Anspruch genommen werden kann. Soweit die Lehre vom sozialtypischen Verhalten den Minderjährigen zur
Erbringung der Gegenleistung für verpflichtet hält, verstößt sie gegen den Minderjährigenschutz des BGB.
Der Geschäftsfähige, der eine Leistung in Anspruch nimmt, muß die verkehrsmäßige Bedeutung seines Handelns gegen sich gelten lassen,
selbst wenn er sich dahin äußert, er wolle die Gegenleistung nicht erbringen. Die sog. protestatio facto contraria ist gem. § 242 unbeachtlich, da der
Handelnde sich damit zu seinem tatsächlichen Verhalten in Widerspruch setzt.
3. Zusendung unbestellter Waren
Nach den Grundsätzen über das Zustandekommen von Kaufverträgen bei Zusendung unbestellter Waren wird die Annahme der Realofferte
(Zusendung) in Gebrauchs-, Verbrauchs- und Aneignungshandlungen des Empfängers gesehen.
Begründet wird dies damit, daß diese Verhaltensweisen typischerweise auf das Vorhandensein eines zumindest latenten Annahmewillens des
Empfängers schließen lassen.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit dieser Grundsätze ist es allerdings, daß die Zusendung der nicht bestellten Ware aus Sicht des
sorgfältigen Empfängers als Vertragsangebot zu werten ist.
|
|
|